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Die Geltendmachung von Rechten nach MarkenG § 51 i.V.m. mit MarkenG § 9 vor den Markenstreitgerichten schließt nicht die Durchführung eines Amtswiderspruchsverfahrens nach MarkenG §
42 aus, soweit dieses in Betracht kommt, denn die Geltendmachung des Bekanntheitsschutzes ist im Widerspruchsverfahren - bis auf die Fälle der Notorietät - ausgeschlossen (MarkenG
42 Abs. 2 ).