"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 51 Markengesetz (Version: 0.20 vom 2. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 51:
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EU-Markenrecht
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MarkenG § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
  1. Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9, 10, 11, 12 und 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.

  2. Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 48 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Löschung zugestimmt hat.

  3. Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

  4. Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang

    1. wegen Verfalls nach § 49 oder

    2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 hätte gelöscht werden können.

  5. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 51 regelt den Löschungsanspruch der Dritten gegen eine jüngere nichtige Registermarke wegen Bestehens älterer Rechte zusteht und dessen Voraussetzungen. Für Inhaber von Registermarken mit älterem Zeitrang besteht die zeitlich befristete Möglichkeit der Einlegung eines (ggf. im Vergleich zu einem Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit kostengünstigen) markenamtlichen Widerspruchs (vgl. §§ 41, 42).

Kommentar, Erläuterungen:

§ 51 - K100


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Allgemeines zur Nichtigkeitsklage wegen des Bestehens älterer Rechte
· MarkenG § 51 ist die Ausgangsnorm für die Klage auf (Teil- bzw. Voll-) Löschung einer Marke im beim geführten Markenregister vor dem Markenstreitgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Kollisionsfall mit Rechten mit älterem Zeitrang.

§ 51 - K400


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Richtlinienrechtliches
· Die EU-Markenrechtsrichtlinie (Erwägungsgrund 5: "Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen") hat den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich keine Vorschriften für die Ausgestaltung des Verfahrens für die Ungültigkeit gemacht. Gleichwohl finden sich in der Vorschrift teilweise Umsetzungen und teilweise das Gebrauchmachen von Regelungsoptionen
· Abs. 2 der Vorschrift enthält bei den Löschungshindernissen teilweise Umsetzungen der Richtlinie, teilweise Gebrauchmachen von Regelungsoptionen. So setzt § 51 Abs. 2 S. 1 den Art. 9 Abs. 1, 1. Alt EU-Markenrechtsrichtlinie um. § 51 Abs. 2 S.2 macht von der Regelungsoption des Art. 9 Abs. 2 Gebrauch. Die sich an sich aus allgemeinen Grundsätzen ergebende Genehmigungsklausel basiert auf Art. 4 Abs. 5 EU-Markenrechtsrichtlinie.
· Abs. 4 spiegelt Aspekte des des Art. 11 Abs. 1 EU-Markenrechtsrichtlinie wider.
· Abs. 5 basiert auf dem das gesamte Markenrecht beherrschenden Grundsatz der Teilbarkeit einer Marke und der damit verbundenen ggf. nur teillöschungsreife einer Marke resultiert, was seine rechtliche Wurzel in Art. 13 EU-Markenrechtsrichtlinie hat.

§ 51 - K600


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Konkurrenzen
· Die Geltendmachung von Rechten nach MarkenG § 51 i.V.m. mit MarkenG § 9 vor den Markenstreitgerichten schließt nicht die Durchführung eines Amtswiderspruchsverfahrens nach MarkenG § 42 aus, soweit dieses in Betracht kommt, denn die Geltendmachung des Bekanntheitsschutzes ist im Widerspruchsverfahren - bis auf die Fälle der Notorietät - ausgeschlossen (MarkenG 42 Abs. 2 ).

§ 51 - K1000


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Nichtigkeitsgründe
· Abs. 1 weist für die Geltendmachung älterer Rechte gegen eine Markeneintragung das Klageerfordernis zu. Die Kollisionsvoraussetzungen ergeben sich speziell aus MarkenG §§ 9, 10, 11, 12, 13. Er qualifiziert diese Klage als Nichtigkeitsklage. Dabei handelt es sich um 'relative' Nichtigkeitsgründe Dritter und nicht um 'absolute' Nichtigkeitsgründe, die zum Schutz der Allgemeinheit in MarkenG § 8 gefasst sind.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 96 - 97

1. Absatz § 51 enthält die sogenannten "relativen Nichtigkeitsgründe, also die Löschungsgründe, die sich aus dem Bestehen älterer Rechte ergeben und die (nur) durch Klage geltend gemacht werden können. Nach Absatz 1 kann Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben werden, wenn der Marke eines der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte mit älterem Zeitrang entgegensteht. Die Absätze 2 bis 4 enthalten eine Reihe von Einschränkungen dieses Grundtatbestandes. Absatz 5 betrifft die Teilnichtigkeit.
2. Absatz Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Löschung aufgrund einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang ausgeschlossen, wenn der Inhaber der älteren Marke die Benutzung der jüngeren Marke fünf Jahre lang geduldet hat. In diesen Fällen tritt die sogenannte "Verwirkung" ein. Damit wird die bindende Vorschrift des Artikels 9 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie in das neue Markengesetz übernommen. Hinsichtlich der einzeinen Elemente dieser Regelung wird auf die Begründung zu § 21 Abs. 1 Bezug genommen.
3. Absatz Nach Absatz 2 Satz 2 gilt die "Verwirkung" entsprechend für Inhaber von durch Benutzung erworbenen Marken im Sinne des § 4 Nr. 2, von notorisch bekannten Marken im Sinne des § 4 Nr. 3, von geschäftlichen Bezeichnungen im Sinne des § 5 oder von Sortenbezeichnungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4, die einen älteren Zeitrang als die angegriffene Marke haben. Diese Einbeziehung ist erforderlich, weil sich sonst ergeben könnte, daß eine Marke aus einem sonstigen älteren Recht gelöscht werden kann, obwohl sie im Verhältnis zu einer damit übereinstimmenden eingetragenen Marke wegen der langjährigen Duldung unanfechtbar geworden ist. Mit Absatz 2 Satz 2 wird von der nach Artikel 9 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
4. Absatz Schließlich ist nach Absatz 2 Satz 3 die Löschung ausgeschlossen, wenn der Inhaber des Rechts mit älterem Zeitrang der Eintragung zugestimmt hat.
5. Absatz Eine weitere Einschränkung des Löschungsrechts ergibt sich aus Absatz 3. Danach kann eine jüngere Marke auf Grund einer bekannten älteren Marke oder einer bekannten älteren geschäftlichen Bezeichnung dann nicht gelöscht werden, wenn zu dem für den Zeitrang der angegriffenen Eintragung maßgeblichen Tag das ältere Kennzeichenrecht noch nicht die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 für den erweiterten Schutz erforderliche Bekanntheit besaß. Diese Einschränkung beruht darauf, daß der Inhaber des älteren Kennzeichenrechts zu diesem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Vorrangs entscheidend ist, noch keine Rechte über den Bereich des "normalen" Schutzumfangs hinaus geltend machen konnte. Ein erst nach Begründung des konkurrierenden jüngeren Rechts entstandener "Rechtszuwachs" soll sich nicht zum Nachteil eines rechtmäßig begründeten Markenrechts auswirken. Auch wenn dieses Ergebnis sich auch ohne gesetzliche Regelung aus einer "vernünftigen" Auslegung des Prioritätsgrundsatzes ergeben hätte, erscheint es zweckmäßig, diese Fallkonstellation so eindeutig zu regeln, daß hierüber später keine - unnötigen -Prozesse geführt zu werden brauchen.
6. Absatz Nach Absatz 4 Nr. 1 scheidet eine Löschung einer jüngeren Marke außerdem aus, wenn am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang die ältere Marke selbst wegen Verfalls löschungsreif war. Absatz 4 Nr. 1 erfaßt insbesondere auch die Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung (§ 49 Abs. 1) und entspricht damit insoweit der bindenden Vorgabe des Artikels 11 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie. Verfahrensrechtlich ist die Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung ebenso wie im Verletzungsprozeß (§ 25 Abs. 2) als Einrede ausgestaltet (§ 55 Abs. 3 Satz 3).
7. Absatz Gemäß Absatz 4 Nr. 2 kommt eine Löschung aufgrund einer älteren Marke schließlich dann nicht in Betracht, wenn die ältere Marke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang selbst wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 50 hätte gelöscht werden können. Mit dieser Vorschrift wird ein Korrektiv dafür geschaffen, daß eine Marke nur eingeschränkt aus absoluten Gründen gelöscht werden kann.
8. Absatz Nach Absatz 5 kommt eine Teilöschung in Betracht, wenn der Löschungsgrund nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist.




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