§ 9 - K1200
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Verwechslungsschutz
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Der Schutz der Marke reicht immer soweit, wie Verwechslungsgefahr gegeben ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die
Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren
der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität
oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
in der Weise auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2002 - I ZB 4/00 - 'DKV/OKV' abgedruckt in: WRP 2002, 1152
; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - 'Bank 24' abgedruckt in: WRP 2002, 537
, m.w.N.).
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§ 9 - K1296
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Produktnähe bejaht
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BPatG: Zwischen Waren:
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"Reinigungstücher, nämlich Mikrofasertücher" und "Wasch- und Bleichmittel, Putz- und
Poliermittel etc"(BPatG Beschluss vom 28.03.2001, 26 W (pat) 172/ 99 microclean / microclin);
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"Als Wechselaufbauten von Entsorgungs-, Müllsammelfahrzeugen, insb. einsetzbare Container, ... Ladevorrichtungen, Wechselrampen" und "Landfahrzeuge und deren Teile in Klasse 12" (BPatG Beschluss vom 25.07.2001, 28 W (pat) 181/ 00 Lotus / LOTUS)
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"Humanarzneimittel" und "Tierarzneimittel" (BPatG Beschluss vom 16. 11. 2000, 25 W (pat) 9/ 00 ORBENIN / ORBININ)
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"Silberbestecke" und "Uhren, Schmuck" (BPatG Beschluss vom 10. 10. 2001, 28 W (pat) 150/ 00 Ricci / Nina Ricci)
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BPatG: Zwischen Dienstleistungen und Waren:
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"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und "Geräte der Unterhaltungselektronik, insb. Kassettenrecorder, Lautsprecher, Fernsehgeräte" (BPatG Beschluss vom 10. 10. 2001, 29 W (pat) 143/ 00 - MICROSTAR / MICROSTAR)
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BPatG: Zwischen Dienstleistungen:
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"soins d'hygiène" und "ätherische Öle und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" im Verfahren (BPatG Beschluss vom 25.01.2002, 24 W (pat) 55/01 - "isi/ISIS"). Dies wurde damit begründet, daß Gesundheitspflege auch solche Mittel und Maßnahmen zur Erhaltung des gesunden menschlichen Körpers umfasse, die gerade nicht der Heilung oder Linderung krankhafter Zustände dienten. Demzufolge seien Berührungspunkte zwischen den Waren und Dienstleistungen festzustellen. Mittel zur Körperpflege und ätherische Öle fänden typischerweise in der Gesundheitspflege Platz. Derartige Erzeugnisse werden von den entsprechenden Dienstleistungsunternehmen auch häufig selbst entwickelt, um als spezielle Ergänzung der erbrachten Leistungen eingesetzt zu werden. Deshalb liege für das Publikum der Gedanke nicht fern, daß sie einem gemeinsamen Verantwortungsbereich zuzuordnen seien.
- "Büroarbeiten" und "Filmproduktion, Marketing" - (BPatG Beschluss vom 08.08.2002, 25 W (pat) 114/01 - "DEEFIX / Idefix") Entfernte Ähnlichkeit. Die Markenrecherche habe ergeben, daß eine Reihe von Dienstleistungsunternehmen beide Dienstleistungen jeweils wirtschaftlich selbständig für Dritte anböten (Aufgrund Zeichenähnlichkeit Annahme einer Verwechslungsgefahr).
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§ 9 - K1298
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Produktnähe verneint
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BPatG:
Zwischen Waren:
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"Antriebe bestehend aus Elektromotoren etc" und "Möbel, Regale und Schränke mit
umlaufenden Gurtträgern (sog. Paternoster)" (BPatG Beschluss vom 2.2.2000, 32 W (pat) 201/96 - MEGAMAT / MEGAMAT); - "Antriebe, bestehend aus Elektromotoren etc" und "Keramikbrennöfen" (BPatG Beschluss vom 11.04.2000, 27 W (pat) 26/00 - Multimat / MULTIMAT)
- "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren" und "Motorradbekleidungsstücke, Stiefel, Rucksäcke" (BPatG Beschluss vom 22.03.2000, 28 W (pat) 20/00 - Pharao / Pharao)
- "Lab und Labessenz" und "Milchprodukte" (BPatG Beschluss vom 24.05.2000, 28 W (pat) 46/99 - RENCO / BENCO)
- "Rollstühle" und "Motorroller" (BPatG Beschluss vom 18. 10. 2000, 28 W (pat) 193/ 99 - Derby / DERBI);
- "Tragbare Rundfunkempfänger" und "Druckereierzeugnisse, Bücher, Druckschriften Leder, Lederimitation, Spiele, Spielzeug, Spielwaren" (BPatG Beschluss vom 16.10.2001, Az.: 24 W(pat) 153/ 99 - ASTRO BOY / Boy);
- "Messvorrichtungen, Laserpositionierungssysteme, numerische Steuerungen, spezielle Datenverarbeitungsgeräte etc" und "Geräte der Unterhaltungselektronik" (BPatG Beschluss vom 14.11.2000 , Az.: 27 W(pat)41/00 - ORION / ORION );
- "Toilettenpapier" und "Verbandsmaterial, Pflaster" (BPatG Beschluss vom 6.12.2000, 28 W (pat) 43/ 00 - bess / Bess)
- "Klima-, Lüftungsapparate, Luftkonditionierungsapparate zum Heizen und/oder Kühlen; Wärmepumpen; Wärmeaustauscher; elektrische Steuergeräte für die vorgenannten Waren" und "Rohre, Blöcke, Platten etc, Heizkessel mit und ohne Warmwasserbereitung, Wärmepumpen, Gas- und Ölbrenner für Heizungsanlagen, Wärmetauscher, Umwälzpumpen etc"
(BPatG Beschluss vom 14. 2. 2001, 32 W (pat) 204/ 98 - Polytherm / Polytherm);
- "Hundepflegemittel und -geräte" und "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" (BPatG Beschluss vom 28. 3. 2001, 26 W (pat) 233/ 00 - Karlie / Charlie);- "Fertigsoßen" und "Würfelmargarine" - jedoch ähnlich: "aromatisierte Öle" und "Margarine" - (BPatG Beschluss vom 27. 6. 2001, 28 W (pat) 156/ 99 MARINA / MARINA); - "Wasch- und Bleichmittel" und "technische Schmierfette" (BPatG Beschluss vom 24.4.2001, 24 W (pat) 117/ 00 - Triplex / Triplex);
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BPatG: Zwischen Dienstleistungen und Waren:
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"Zigaretten, Zigarillos, Stumpen, Zigarren" und "Verpflegung und Beherbergung von
Gästen" (BPatG Beschluss vom 19.05.2000, 33 W (pat) 72/99 - kim / Kim);
- "Belichtete Filme, Tonträger, Lehr- und Unterrichtsmaterial ... T- Shirts, Bekleidungsstücke, Bücher etc" und "Ausbildung, Erziehung und Unterricht" (BPatG Beschluss vom 9. 8. 2000, 32 W (pat) 467/ 99 - SALEM / SCHULE SCHLOSS SALEM);
- Immobilienverwaltung und Druckereierzeugnissen, Verlagserzeugnissen (BPatG Beschluss vom 20. 2. 2001, 33 W (pat) 229/ 99 - FOCUS / Wort/ Bild Focus);
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BPatG: Zwischen Dienstleistungen:
- "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und "Dienstleistungen von Laboren für chemische, physikalische und mechanische Versuche sowie für Kontrollzwecke etc" (BPatG Beschluss vom 15. 8. 2000, 29 W (pat) 51/ 99 - Veritas plus / VERITAS/ BUREAU VERITAS);
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Zwischen der Dienstleistung "Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" und "magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" (BPatG Beschluss vom 20.06.2002, 25 W (pat) 71/01 - "iti/T" ). Begründung: Die Tätigkeit des Rechercheurs erfolge zwar vornehmlich unter Einsatz der Geräte. Als typische Hilfsmittel seien sie jedoch nach der Rechtsprechung nicht als ähnlich mit der jeweiligen Dienstleistung anzusehen. Es komme hinzu, daß gerade Datenverarbeitungsgeräte und andere Hardware sowie entsprechende Softwareprogramme auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung im Einsatz seien, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, diese Waren mit sämtlichen unter Verwendung der EDV erbrachten Dienstleistungen als ähnlich anzusehen.
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Zwischen den Dienstleistungen "Wach- und Objektschutz, Personenschutz, Kontroll-dienste, Dienstleistungen eines Kaufhausdetektivs" und "Alarmapparate und Signalgeber" (BPatG Beschluss vom 21.03.2002, 25 W (pat) 75/01 - "Protec / protec" (Wort-Bildmarke) und "protecco"). Der Senat hielt zur Feststellung der Ähnlichkeit nicht jede mögliche Ergänzung von Dienstleistungen oder Waren in irgendeiner Hinsicht für ausreichend. Es sei vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Bereichen erforderlich, der in gemeinsamen oder zumindest miteinander verbundenen Ursprungsstätten nahegelegt sein müsse. Die mögliche, den Einsatz des Wach- und Schutzpersonals im Alarmfall auslösende "Aufschaltung" der Alarmanlagen könne anhand der regelmäßigen tatsächlichen Branchenverhältnisse nicht allein zur Annahme einer unmittelbaren Verzahnung von Alarmanlagen und personenbezogener Überwachung führen. Die unterschiedlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Geschäftsfeldern seien ebenfalls zu berücksichtigen.
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