"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 9 Markengesetz (Version: 0.24 vom 11. September 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 9:
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EU-Markenrecht
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MarkenG § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
  1. Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

    1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,

    2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

    3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

  2. Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 9 enthält die Kollisionstatbestände für angemeldete und eingetragene Marken und regelt damit im Einklang mit MarkenG § 14 den sachlichen Schutzumfang von Marken. Aus diesen Normen wird der abschließend normierte Schutzkreis von Marken im geschäftlichen Verkehr hergeleitet.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 9 - K100


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Allgemeines
· MarkenG § 9 ist die zentrale Norm für die Prüfung der Berechtigung von auf Markenrechte im engeren Sinne gestützte Markenregisterlöschungsbegehren.

§ 9 - K1000


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Markenlöschungsgründe
· Ausgehend von MarkenG § 42 und MarkenG § 51 kann die Löschung einer in das Markenregister eingetragenen Marke verlangt werden.

§ 9 - K1100


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Identschutz
· Der Schutz der älteren Marke gegen identische jüngere Marken ist absolut.

§ 9 - K1200


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Verwechslungsschutz
· Der Schutz der Marke reicht immer soweit, wie Verwechslungsgefahr gegeben ist.
· Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2002 - I ZB 4/00 - 'DKV/OKV' abgedruckt in: WRP 2002, 1152 ; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - 'Bank 24' abgedruckt in: WRP 2002, 537 , m.w.N.).

§ 9 - K1296


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Produktnähe bejaht
· BPatG: Zwischen Waren:
  1. "Reinigungstücher, nämlich Mikrofasertücher" und "Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel etc"(BPatG Beschluss vom 28.03.2001, 26 W (pat) 172/ 99 – microclean / microclin);
  2. "Als Wechselaufbauten von Entsorgungs-, Müllsammelfahrzeugen, insb. einsetzbare Container, ... Ladevorrichtungen, Wechselrampen" und "Landfahrzeuge und deren Teile in Klasse 12" (BPatG Beschluss vom 25.07.2001, 28 W (pat) 181/ 00 – Lotus / LOTUS)
  3. "Humanarzneimittel" und "Tierarzneimittel" (BPatG Beschluss vom 16. 11. 2000, 25 W (pat) 9/ 00 – ORBENIN / ORBININ)
  4. "Silberbestecke" und "Uhren, Schmuck" (BPatG Beschluss vom 10. 10. 2001, 28 W (pat) 150/ 00 – Ricci / Nina Ricci)
· BPatG: Zwischen Dienstleistungen und Waren:
  1. "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und "Geräte der Unterhaltungselektronik, insb. Kassettenrecorder, Lautsprecher, Fernsehgeräte" (BPatG Beschluss vom 10. 10. 2001, 29 W (pat) 143/ 00 - MICROSTAR / MICROSTAR)
· BPatG: Zwischen Dienstleistungen:
  1. "soins d'hygiène" und "ätherische Öle und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" im Verfahren (BPatG Beschluss vom 25.01.2002, 24 W (pat) 55/01 - "isi/ISIS"). Dies wurde damit begründet, daß Gesundheitspflege auch solche Mittel und Maßnahmen zur Erhaltung des gesunden menschlichen Körpers umfasse, die gerade nicht der Heilung oder Linderung krankhafter Zustände dienten. Demzufolge seien Berührungspunkte zwischen den Waren und Dienstleistungen festzustellen. Mittel zur Körperpflege und ätherische Öle fänden typischerweise in der Gesundheitspflege Platz. Derartige Erzeugnisse werden von den entsprechenden Dienstleistungsunternehmen auch häufig selbst entwickelt, um als spezielle Ergänzung der erbrachten Leistungen eingesetzt zu werden. Deshalb liege für das Publikum der Gedanke nicht fern, daß sie einem gemeinsamen Verantwortungsbereich zuzuordnen seien.
  2. "Büroarbeiten" und "Filmproduktion, Marketing" - (BPatG Beschluss vom 08.08.2002, 25 W (pat) 114/01 - "DEEFIX / Idefix") Entfernte Ähnlichkeit. Die Markenrecherche habe ergeben, daß eine Reihe von Dienstleistungsunternehmen beide Dienstleistungen jeweils wirtschaftlich selbständig für Dritte anböten (Aufgrund Zeichenähnlichkeit Annahme einer Verwechslungsgefahr).

§ 9 - K1298


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Produktnähe verneint
· BPatG: Zwischen Waren:
  1. "Antriebe bestehend aus Elektromotoren etc" und "Möbel, Regale und Schränke mit umlaufenden Gurtträgern (sog. Paternoster)" (BPatG Beschluss vom 2.2.2000, 32 W (pat) 201/96 - MEGAMAT / MEGAMAT); - "Antriebe, bestehend aus Elektromotoren etc" und "Keramikbrennöfen" (BPatG Beschluss vom 11.04.2000, 27 W (pat) 26/00 - Multimat / MULTIMAT)
  2. "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren" und "Motorradbekleidungsstücke, Stiefel, Rucksäcke" (BPatG Beschluss vom 22.03.2000, 28 W (pat) 20/00 - Pharao / Pharao)
  3. "Lab und Labessenz" und "Milchprodukte" (BPatG Beschluss vom 24.05.2000, 28 W (pat) 46/99 - RENCO / BENCO)
  4. "Rollstühle" und "Motorroller" (BPatG Beschluss vom 18. 10. 2000, 28 W (pat) 193/ 99 - Derby / DERBI);
  5. "Tragbare Rundfunkempfänger" und "Druckereierzeugnisse, Bücher, Druckschriften Leder, Lederimitation, Spiele, Spielzeug, Spielwaren" (BPatG Beschluss vom 16.10.2001, Az.: 24 W(pat) 153/ 99 - ASTRO BOY / Boy);
  6. "Messvorrichtungen, Laserpositionierungssysteme, numerische Steuerungen, spezielle Datenverarbeitungsgeräte etc" und "Geräte der Unterhaltungselektronik" (BPatG Beschluss vom 14.11.2000 , Az.: 27 W(pat)41/00 - ORION / ORION );
  7. "Toilettenpapier" und "Verbandsmaterial, Pflaster" (BPatG Beschluss vom 6.12.2000, 28 W (pat) 43/ 00 - bess / Bess)
  8. "Klima-, Lüftungsapparate, Luftkonditionierungsapparate zum Heizen und/oder Kühlen; Wärmepumpen; Wärmeaustauscher; elektrische Steuergeräte für die vorgenannten Waren" und "Rohre, Blöcke, Platten etc, Heizkessel mit und ohne Warmwasserbereitung, Wärmepumpen, Gas- und Ölbrenner für Heizungsanlagen, Wärmetauscher, Umwälzpumpen etc" (BPatG Beschluss vom 14. 2. 2001, 32 W (pat) 204/ 98 - Polytherm / Polytherm);
  9. "Hundepflegemittel und -geräte" und "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" (BPatG Beschluss vom 28. 3. 2001, 26 W (pat) 233/ 00 - Karlie / Charlie);- "Fertigsoßen" und "Würfelmargarine" - jedoch ähnlich: "aromatisierte Öle" und "Margarine" - (BPatG Beschluss vom 27. 6. 2001, 28 W (pat) 156/ 99 – MARINA / MARINA); - "Wasch- und Bleichmittel" und "technische Schmierfette" (BPatG Beschluss vom 24.4.2001, 24 W (pat) 117/ 00 - Triplex / Triplex);
· BPatG: Zwischen Dienstleistungen und Waren:
  1. "Zigaretten, Zigarillos, Stumpen, Zigarren" und "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" (BPatG Beschluss vom 19.05.2000, 33 W (pat) 72/99 - kim / Kim);
  2. "Belichtete Filme, Tonträger, Lehr- und Unterrichtsmaterial ... T- Shirts, Bekleidungsstücke, Bücher etc" und "Ausbildung, Erziehung und Unterricht" (BPatG Beschluss vom 9. 8. 2000, 32 W (pat) 467/ 99 - SALEM / SCHULE SCHLOSS SALEM);
  3. Immobilienverwaltung und Druckereierzeugnissen, Verlagserzeugnissen (BPatG Beschluss vom 20. 2. 2001, 33 W (pat) 229/ 99 - FOCUS / Wort/ Bild Focus);
· BPatG: Zwischen Dienstleistungen:
  1. "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und "Dienstleistungen von Laboren für chemische, physikalische und mechanische Versuche sowie für Kontrollzwecke etc" (BPatG Beschluss vom 15. 8. 2000, 29 W (pat) 51/ 99 - Veritas plus / VERITAS/ BUREAU VERITAS);
  2. Zwischen der Dienstleistung "Recherchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" und "magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" (BPatG Beschluss vom 20.06.2002, 25 W (pat) 71/01 - "iti/T" ). Begründung: Die Tätigkeit des Rechercheurs erfolge zwar vornehmlich unter Einsatz der Geräte. Als typische Hilfsmittel seien sie jedoch nach der Rechtsprechung nicht als ähnlich mit der jeweiligen Dienstleistung anzusehen. Es komme hinzu, daß gerade Datenverarbeitungsgeräte und andere Hardware sowie entsprechende Softwareprogramme auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung im Einsatz seien, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, diese Waren mit sämtlichen unter Verwendung der EDV erbrachten Dienstleistungen als ähnlich anzusehen.
  3. Zwischen den Dienstleistungen "Wach- und Objektschutz, Personenschutz, Kontroll-dienste, Dienstleistungen eines Kaufhausdetektivs" und "Alarmapparate und Signalgeber" (BPatG Beschluss vom 21.03.2002, 25 W (pat) 75/01 - "Protec / protec" (Wort-Bildmarke) und "protecco"). Der Senat hielt zur Feststellung der Ähnlichkeit nicht jede mögliche Ergänzung von Dienstleistungen oder Waren in irgendeiner Hinsicht für ausreichend. Es sei vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Bereichen erforderlich, der in gemeinsamen oder zumindest miteinander verbundenen Ursprungsstätten nahegelegt sein müsse. Die mögliche, den Einsatz des Wach- und Schutzpersonals im Alarmfall auslösende "Aufschaltung" der Alarmanlagen könne anhand der regelmäßigen tatsächlichen Branchenverhältnisse nicht allein zur Annahme einer unmittelbaren Verzahnung von Alarmanlagen und personenbezogener Überwachung führen. Die unterschiedlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Geschäftsfeldern seien ebenfalls zu berücksichtigen.
·

§ 9 - K1100


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Bekanntheitsschutz
· Der Schutz der älteren bekannten Marke ist an einen Verwässerungstatbestandund einen Rufausbeutungstatbestand angeknüpft.

§ 9 - K2000


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Eintragungsvorbehalt
· Da Widersprüche bereits aus Markenanmeldungen erhoben werden können, eine REgistermarke jedoch erst mit Eintragung in das Markenregister seine Rechtswirkungen entfaltet (vgl MarkenG § 4 Abs.1), dient Abs. 2 der Klarstellung.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 71 - 73

1. Absatz § 9 enthält die Kollisionstatbestände für angemeldete und eingetragene Marken mit älterem Zeitrang.
2. Absatz Nach Absatz 1 Nr. 1 kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ihr eine ältere identische Marke entgegensteht, die für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen oder angemeldet worden ist. In diesen Fällen ist der Schutz der älteren Marke absolut.
3. Absatz In den übrigen Fällen - wenn also keine Identität von Marken und Waren oder Dienstleistungen vorliegt - findet Absatz 1 Nr. 2 Anwendung. Voraussetzung für das Durchgreifen des Schutzhindernisses ist in diesen Fällen, daß im Hinblick auf die Identität oder Ähnlichkeit der Marken und die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.
4. Absatz Im Mittelpunkt steht dabei der Begriff der Verwechslungsgefahr. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Tatsächlich nachgewiesene Verwechslungsfälle sind aber jedenfalls ein starkes Indiz für das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Rechtssinne. Die Verwechslungsgefahr ist nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen bezogen. Sie schließt vielmehr alle Fälle der Gefahr von Verwechslungen ein. Ausdrücklich wird auch die Gefahr berücksichtigt, daß die jeweiligen Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden. Dem entsprechen die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Verwechslungsgefahr und zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, ohne daß hierauf unmittelbar zurückgegriffen werden könnte.
5. Absatz Bei identischen Waren oder Dienstleistungen und ähnlichen Marken wird sich die Prüfung auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken konzentrieren. Bei identischen Marken und (nur) ähnlichen Waren oder Dienstleistungen wird die Entscheidung maßgeblich von dem Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen abhängen. Fehlen sowohl Identität der Marken - sind die Marken also nur ähnlich - als auch Identität der Waren oder Dienstleistungen, so werden beide Aspekte in die Prüfung einzubeziehen sein.
6. Absatz Bei der Beurteilung der "Ähnlichkeit" von Waren und Dienstleistungen werden dabei alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, wie z, B. die Stärke oder Schwäche der jeweiligen Marken sowie die Herstellungsbetriebe und auch die Vertriebswege der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz der Marke reicht immer soweit, wie Verwechslungsgefahr gegeben ist.
7. Absatz Auf den im geltenden Recht entwickelten "statischen" Gleichartigkeitsbegriff kann künftig nicht zurückgegriffen werden, da insoweit mit der Wahl eines neuen Begriffs auch eine Neubestimmung des Schutzbereichs verbunden sein soll. Es kommt im übrigen hinzu, daß der Gleichartigkeitsbegriff des geltenden Rechts maßgeblich aus der "Herkunftsfunktion" der Marke abgeleitet wird, während nach dem künftigen Recht diese Funktion zwar auch anerkannt ist, aber z.B. im Begriff der Verwechslungsgefahr keinen Ausdruck gefunden hat.
8. Absatz Nach Absatz 1 Nr. 3 besteht ein Schutzhindernis ferner dann, wenn wegen der Ferne der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen voneinander zwar keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist, es sich bei der älteren Marke aber um eine bekannte Marke handelt und die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde, Mit diesem zusätzlichen Schutzhindernis, das verfahrensrechtlich als Löschungsgrund (und nicht als Widerspruchsgrund) ausgestaltet ist (vgl. § 42 einerseits und § 51 andererseits), wird von der Option des Artikels 4 Abs. 4 Buchstabe a der EU-Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht.
9. Absatz Die maßgeblichen Kriterien für das in Absatz 1 Nr. 3 geregelte Schutzhindernis sind, - daß es sich bei der älteren Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und - daß die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in urlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
10. Absatz Der dem geltenden deutschen Warenzeichengesetz nicht bekannte Begriff der "bekannten" Marke wurde in die Markenrechtsrichtlinie aufgenommen, um den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entgegenzukommen, die schon vorher einen über den Bereich der ähnlichen Waren oder Dienstleistungen hinaus reichenden Markenschutz kannten.
11. Absatz Für die "Bekanntheit" einer Marke im Sinne dieser Vorschrift wird es sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Kriterien ankommen. In quantitativer Hinsicht wird es auf den vor allem durch Verkehrsbefragungen nachweisbaren Grad der Verkehrsbekanntheit ankommen. Eine kategorische Abgrenzung der "bekannten" Marken etwa in dem Sinne, daß die Bekanntheit über der für den Schutz nicht von Hause aus unterscheidungskräftiger oder freihaltebedürftiger Angaben oder Zeichen geforderten Verkehrsdurchsetzung liegen muß, wird sich aber nicht treffen lassen. Hinsichtlich der qualitativen Elemente wird der Schutz von dem 'guten Ruf' der Marke abhängig sein. Abschließend kann über diesen neuen Rechtsbegriff nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Auslegung der Markenrechtsrichtlinie entscheiden.
12. Absatz Die "Bekanntheit" allein reicht für den Schutz nicht aus. Vielmehr ist auch eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers der älteren Marke erforderlich. Diese Beeinträchtigung besteht alternativ darin, daß durch die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft stellt dabei einen Verwässerungstatbestand dar, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einen Rufausbeutungstatbestand. Beide Fälle sind nur dann gegeben, wenn die Ausnutzung oder Beeinträchtigung sich als unlauter erweist. Dabei kann auf die in der deutschen Rechtsprechung zur Unlauterkeit des Eingriffs in Kennzeichenrechte entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Begriff der "Unlauterkeit" insoweit um eine Norm des Gemeinschaftsrechts handelt.
13. Absatz Durch diesen wettbewerbsrechtlich orientierten Schutz bekannter Marken wird im Ergebnis der in der bekannten Marke verkörperte Goodwill geschützt, ohne daß es auf eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke ankäme. An diesem Tatbestand zeigt sich in besonders deutlicher Weise die Abkehr des neuen Markengesetzes von der geltenden Rechtslage, nach der im Kern lediglich die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion markenrechtlich geschützt wird
14. Absatz Der außerhalb des geltenden deutschen Warenzeichenrechts entwickelte Schutz "berühmter" Marken gegen die ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung wird durch das neue Markengesetz, wie sich aus § 2 ergibt, zwar nicht beseitigt, dieser Schutz wird aber wohl in den meisten Fällen vom Schutz der "bekannten" Marke, deren Voraussetzungen die "berühmte" Marke stets erfüllen wird, abgedeckt sein, so daß der Rückgriff auf außermarkenrechtliche Ansprüche zum Schutz berühmter Marken, auch wenn theoretisch möglich, in der Praxis an Bedeutung verlieren wird.
15. Absatz Nach Absatz 2 sind Verfahren, in denen angemeldete Marken als Schutzhindernisse geltend gemacht werden - sei es im Widerspruchsverfahren, sei es im Löschungsverfahren - bis zu deren Eintragung auszusetzen, wenn der Widerspruch oder die Löschungsklage durchgreifen würde. Ist dies nicht der Fall, so kann auch ein auf eine angemeldete Marke gestützter Widerspruch zurückgewiesen werden.
16. Absatz Bei einer Gesamtschau der Vorschriften über den sachlichen Schutzumfang von Marken ergibt sich, daß das neue Markengesetz einen umfassenden Schutz gewährleistet. Dies steht mit der EU-Markenrechtsrichtlinie voll in Einklang. Während der ursprüngliche Vorschlag der EG-Kommission noch vorsah, daß ein Schutz nur bei "ernsthafter" Verwechslungsgefahr bestehen sollte, und die Erwägungsgründe von der Notwendigkeit ausgingen, den sachlichen Schutzbereich einzuschränken, ist davon in die verabschiedete Fassung der Markenrechtsrichtlinie nichts übernommen worden. Da es sich insoweit um europäische Normen handelt, kann aber nicht mehr ohne weiteres an die bisherige deutsche Rechtsprechung angeknüpft werden. Es ist vielmehr zu erwarten, daß sich künftig eine stärkere Abstufung ergeben wird, die z. B. dazu führt, daß infolge der Liberalisierung der absoluten Schutzhindernisse künftig eintragbaren Zeichen, die von Hause aus nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen, auch nur ein stark eingeschränkter Schutzbereich zukommt, während "starken" Marken auch ein entsprechend weiter Schutz gewährt werden wird. Daß der "bekannten" Marken zukommende Schutz insgesamt sehr weit reichen kann, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3.
17. Absatz Zu berücksichtigen wird auch künftig sein, daß der sachliche Schutzumfang sich nicht in allen in Betracht kommenden Verfahren zur Schutzrechtsdurchsetzung gleichermaßen auswirken kann. In dem auf rasche Erledigung einer großen Zahl von Fällen angelegten Widerspruchsverfabren können auch weiterhin wie schon bisher nur "liquide" Sachverhalte Berücksichtigung finden, während in Löschungsverfahren und in Verletzungsverfahren, die beide vor den ordentlichen Gerichten stattfinden, eine volle Prüfung vorgenommen werden kann. Der über den Ähnlichkeitsbereich von Waren oder Dienstleistungen hinausreichende Schutz "bekannter" Marken kann von vornherein nur im Löschungs- oder Verletzungsverfahren durchgesetzt werden.




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