"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 11 Markengesetz (Version: 0.23 vom 10. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 11:
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MarkenG § 11 Agentenmarken

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die sog. Agentenmarke stellt einen Sonderfall und eine spezielle Art einer bösgläubigen Markenanmeldung dar. Neben der Möglichkeit eine solche Marke zur Löschung zu bringen, kann alternativ - als Ausnahme zu einem kennzeichenrechtlichen Prinzip - auch Übertragung gem. MarkenG § 17 gefordert werden.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 73

1. Absatz Nach § 11 können solche Marken im Register gelöscht werden, die vom Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragen worden sind. Damit wird den Vorgaben von Artikel 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft entsprochen. Die Markenrechtsrichtlinie enthält hierzu keine Regelung. Es ergibt sich aber aus dem letzten Erwägungsgrund, daß die Mitgliedstaaten selbstverständlich Regelungen treffen können, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft nachkommen.
2. Absatz § 11 regelt nicht ausdrücklich, wo der dem Markeninhaber zustehende Markenschutz bestehen muß. Während Artikel 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft nur konventionsrechtlich geregelte Sachverhalte erfaßt und daher den Markenschutz in einem anderen Verbandsland als demjenigen voraussetzt, in dem der Agent oder Vertreter die Marke angemeldet hat, enthält § 11 keine entsprechende Einschränkung, so daß er in geeigneten Fällen auch bei rein inländischen Sachverhalten (z. B. bei durch Benutzung erworbenen Marken) Anwendung finden kann.
3. Absatz § 11 sieht, anders als Artikel 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft, nicht ausdrücklich vor, daß der Agent oder Vertreter sein Handeln rechtfertigen kann. Eine solche ausdrückliche Vorschrift ist nicht erforderlich, weil bei gerechtfertigtem Vorgehen Ansprüche gegen einen Agenten oder Vertreter von vornherein nicht in Betracht kommen, ohne daß dies ausdrücklich geregelt werden müßte.
4. Absatz In Übereinstimmung mit der Regelung in Artikel 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft sollen von § 11 (und den weiteren Vorschriften in § 17) auch solche Fälle erfaßt werden, in denen der Agent oder Vertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Marke des Geschäftsherren für sich eintragen läßt, soweit dies noch als Verstoß gegen fortwirkende Verpflichtungen aus dem früheren Vertragsverhältnis angesehen werden kann. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung vom Geschäftsherren widerrufen wird.
5. Absatz Das geltende Recht regelt den Schutz gegen ungetreue Agenten oder Vertreter in § 5 Abs. 4 Nr. 2 WZG. Die geltende Regelung ist allerdings enger gestaltet als der neue § 11. Weitere Bestimmungen zur Agentenmarke finden sich in § 17 (Anspruch auf Übertragung sowie Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch).




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