1.
Absatz
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Wie auch die Reihenfolge der Vorschriften im Gesetz verdeutlicht, folgt im neuen Recht das in § 42 geregelte Widerspruchsverfahren. auch wenn es noch zum Eintragungsverfahren gehört, der Eintragung stets nach. Gemäß Absatz 1 beträgt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ebenso wie im geltenden Recht drei Monate. Die Dreimonatsfrist (in die nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Wiedereinsetzung nicht möglich ist) beginnt mit der Veröffentlichung der Eintragung nach § 41 Satz 2.
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2.
Absatz
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Nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 kann der Widerspruch nur auf angemeldete oder eingetragene Marken mit älterem Zeitrang, auf ältere notorisch bekannte Marken im Sinne des § 10 und auf bestehende Marken im Falle der Anmeldung einer Marke durch einen Agenten oder Vertreter gestützt werden. Für ältere angemeldete und eingetragene Marken und für notorisch bekannte Marken können zudem als Widerspruchsgrund nur die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Fälle, also Identität oder Verwechslungsgefahr, nicht hingegen der Eingriff in eine ältere bekannte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 geltend gemacht werden. Diese Beschränkung der Widerspruchsgründe folgt ebenso wie im geltenden Recht daraus, daß es sich beim Widerspruchsverfahren um ein summarisches, auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes Verfahren handelt, das sich nicht dafür eignet, komplizierte Sachverhalte zu klären. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte der Inhaber älterer Marken ist damit nicht verbunden, weil ihnen die Möglichkeit bleibt, die Löschung einer eingetragenen Marke herbeizuführen. Ein möglicherweise erfolgloses Widerspruchsverfahren steht im übrigen einer späteren Löschungsklage nicht entgegen.
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3.
Absatz
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Nach Absatz 3 ist innerhalb der Widerspruchsfrist auch die Widerspruchsgebühr zu zahlen. Versäumt der Widersprechende die fristgemäße Entrichtung der Gebühr, so gilt sein Widerspruch als nicht erhoben.
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4.
Absatz
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Um die gebotene Transparenz zu gewährleisten und für eine umfassende Unterrichtung zu sorgen, ist vorgesehen, daß sowohl die Tatsache, daß kein Widerspruch eingelegt worden ist, als auch der Abschluß etwaiger Widerspruchsverfahren mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die eingetragene Marke (z. B. Teillöschung) nicht nur in das Register eingetragen, sondern auch veröffentlicht werden. In den Fällen, in denen sich das Verzeichnis
der Waren oder Dienstleistungen im Widerspruchs-verfahren geändert hat, soll die Marke - solange im Markenbereich noch keine EDV-Anlage in Betrieb genommen ist - nach Abschluß des Verfahrens noch einmal vollständig veröffentlicht werden. Die Einzelheiten sollen aber nicht im Gesetz selbst, sondern in den Durchführungsbestimmungen (§ 65 Abs. 1 Nr. 6) geregelt werden.
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