"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 10 Markengesetz (Version: 0.23 vom 10. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 10:
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MarkenG § 10 Notorisch bekannte Marken
  1. Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

  2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Notorietätsmarke (§ 4) wird auch als relatives Schutzhindernis im Löschuntgsprozess (MarkenG § 51 statuiert, mit der Besonderheit, dass diese Markenart sogar im Eintragungsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 37)



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 73

1. Absatz Nach § 10 stellen die in § 4 Nr. 3 geregelten notorisch bekannten Marken ebenfalls ein ,,relatives" Eintragungshindernis dar. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn für solche Marken - zusätzlich -im Inland Markenschutz durch Eintragung besteht.
2. Absatz Mit § 10 wird sowohl Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Markenrechtsrichtlinie in das deutsche Recht übernommen als auch den Vorgaben des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft Rechnung getragen.
3. Absatz Der Schutz älterer notorisch bekannter Marken soll sich im Widerspruchsverfahren, wie sich aus § 42 Abs. 2 Nr. 2 ergibt, auf die Fälle der Identität von Marken und Waren oder Dienstleistungen im Sinne von §9 Abs. 1 Nr. 1 oder die Fälle der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) beschränken. Diese Einschränkung soll aber für den Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 1 nicht gelten.
4. Absatz Darüber hinaus ist vorgesehen, daß notorisch bekannte Marken im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auch von Amts wegen als Eintragungshindernis berücksichtigt werden können (§ 37 Abs. 1), aber nur dann, wenn die Notorietät amtsbekannt ist (§ 37 Abs. 4). Damit soll das Patentamt ebenso wie nach dem geltenden Recht in den Stand versetzt werden, offenkundigen Fällen der Markenpiraterie entgegenzutreten. Auch im Hinblick auf die Lage im Ausland ist eine solche Bestimmung erforderlich, da deutsche Unternehmen von ausländischen Behörden immer wieder berechtigterweise verlangen




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