"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 5 Markengesetz (Version: 0.28 vom 26. August 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 5:
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MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
  1. [ K ] [Ds ] Als geschäftliche Bezeichnungen [Ds ] werden Unternehmenskennzeichen [ K ] [Ds ] und Werktitel [ K ] [Ds ] geschützt.

  2. [ K ] [Ds ]Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

  3. [ K ] [Ds ] Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 5 regelt den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen. Der Art nach unterscheiden sich Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Der Erwerb der Kennzeichenrechte erfolgt mit Ausnahme der Vorschrift über die Geschäftsabzeichen und Kennzeichen ohne Namensfunktion, für die Verkehrsgeltung vorausgesetzt wird, durch erste Benutzungsaufnahme, d.h. Benutzung im geschäftlichen Verkehr.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 5 - K100


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Der 'namensmäßige' Schutz im Markenrecht
· Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen alle Kennzeichenrechte zusammenfassend im Markengesetz geregelt sein (vgl. [Ds ]). § 5 bildet die Grundbestimmung über den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen.

§ 5 - K900


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Verkehrsdurchsetzung
· Für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ; BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 - I ZR 105/54, GRUR 1957, 29, 31 - Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 - Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 - NZ; Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1, 6 f. - RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und § 6 Rdn. 45 f.)

§ 5 - K1000


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geschäftliche Bezeichnung
· Das MarkenG bestimmt Personen und geistige Produktionen grundsätzlich für "namensfähig". Marken im engeren Sinne sind lediglich Produktkennzeichen. Die Terminologie wird nicht immer streng durchgehalten.

§ 5 - K2000


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Unternehmenskennzeichen
· Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
· Der Name im Sinne des § 5 Markengesetz bezieht sich auf eine zur Kennzeichnung eines geschäftlichen Betriebes bezogene Bezeichnung von Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag, BGB-Gesellschaften (GbR) und auf Vereine, Stiftungen und Verbände. Die Firma dient zur Kennzeichnung des Kaufmanns und "ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 I Handelsgesetzbuch (HGB) ).
· Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen sind allerdings erst dann geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung besitzen. Schutz könnte damit auch Telefonnummern, Kleidung von Angestellten, besondere Fassadengestaltung und mithin auch eine prägnante Unternehmens-Website ggf. bestimmte Logos zukommen.

§ 5 - K2100


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Hauptfunktion des Unternehmenskennzeichen
· Unternehmenskennzeichen dienen der Identifikation des Unternehmen.

§ 5 - K2200


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Schutzrechtsentstehung
· Der Schutz des Unternehmenskennzeichenrechts entsteht mit der namensmäßigen Benutzung einer von Hause aus unterscheidungskräftigen Kennzeichenfolge im geschäftlichen Verkehr. Damit wird auch der Zeitrang bestimmt (vgl. MarkenG § 6 ).
· Bei von Hause aus nicht Unterscheidungskräftigen Bezeichungen entsteht der Schutz erst wenn und soweit (räumlich) Verkehrsgeltung für dieses Zeichen als Individualisierungskennzeichen bewiesen ist. Verkehrsgeltung ist auch Schutzvoraussetzung für Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmten Zeichen.

§ 5 - K2500


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Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen
· Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam als Unternehmensbezeichnung Schutz genießen kann, ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung. Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung. Ferner ist erforderlich, daß die Kennzeichenfolge benutzt wird.
· Bezüglich der Unterscheidungskraft werden grundsätzlich von der Rechtsprechung keine besonders hohen Ansprüche gestellt. Ausgeschlosssen für einen markenrechtlichen Schutz ist daher insbesondere eine Unternehmensbezeichnung mit glatt beschreibenden Angaben (z.B. reine Sachfirmen wie z.B. "Müller Dachdeckermeisterbetrieb").
· Eine besondere Originalität ist nicht Voraussetzung für die Annahme namensmäßiger Unterscheidungskraft; vielmehr reicht es aus, daß eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98 - 'CompuNet/ComNet' ; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 ). Für die Annahme der Unterscheidungskraft eines Firmenschlagwortes reicht vielmehr schon aus, daß eine beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 -II.2.c.-).

§ 5 - K2515


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Schutzfähiger Teil einer Unternehmensbezeichung
· Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 ; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97 - 'comtes/ComTel' abgedruckt in: WRP 2000, 525 ; BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 476 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991, 556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner; Urt. v. 12.3.1992 - I ZR 110/90, GRUR 1992, 550 = WRP 1992, 478 - ac-pharma; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 556, 557 - Leasing Partner; GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 = WRP 1997, 1091 - Immo-Data).

§ 5 - K2516


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Unbeachtliche Zusätze
· Zusätze, die die Branche oder den Gegenstand des Geschäftsbetriebs kennzeichnen oder Angaben zur Rechtsform tragen nicht zur Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung bei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98 - 'CompuNet/ComNet' )

§ 5 - K2520


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Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen (Beispiele)
· Schutzfähigkeit von Hause aus bejaht: "TS Computer" für Computerhandel (Landgericht Köln, Urteil vom 10. Juni 1999 - 31 O 55/99 - 'TS Computer' abgedruckt in: MMR 2000, 215 ), "DB Immobilienfonds" für Erstellung von Immobilienfonds einerseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - 'DB Immobilienfonds' abgedruckt in: BGHZ 145, 279 = WRP 2001, 273 ), "NetCOM" für Unternehmen in Computerbranche im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - I ZR 149/94 - 'NetCom' abgedruckt in: Jur PC Web-Dok. 13/1997, Abs. ), Firmenbestandteil "Altberliner" für Buchhandel und Verlag (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 178/96 - 'Altberliner' abgedruckt in: GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999 ); "CompuNet" für Vertrieb von PC- Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98 - 'CompuNet/ComNet' .
· Schutzfähigkeit von Hause aus verneint: "Printerstore" für Handel mit Drucker und Druckerersatzteilen OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 U 115/00 - 'Printerstore'

§ 5 - K2600


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Räumliche Erstreckung des Schutzrechts
· Sobald ein Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft vorweist, sei es von Hause aus, sei es durch Verkehrsgeltung, entsteht regelmäßig ein territoral auf den Geltungsbereich des MarkenG erstrecktes Ausschließlichkeitsrecht.
· Soweit ein Unternehmenskennzeichen aufgrund ortsgebundener Tätigkeit nur lokale Unterscheidungskraft entfaltet, so entsteht nur ein örtlich begrenzter Schutz. Dies ist typischerweise der Fall bei Apotheken (z.B.: 'Rathausapotheke'), Gaststätten (z.B.: 'Zur Post'), Hotels, typischerweise nur regional tätig werdenden Dienstleistern, wie Frisöre, Fahrschulen, Theater usw. Hingegen ist von einem bundesweiten Schutz auszugehen, wenn die geschäftliche Tätigkeit ihrer Art nach nicht auf eine bestimmte Region begrenzt ist.
· Maßgeblich ist der jeweils zum Kollisionszeitpunkt durch den Betrieb oder durch Werbemaßnahmen erreichte Wirtschaftsraum. Berücksichtigung kann nach Art des Geschäftsbetriebes auch eine Ausbreitungstendenz finden (vgl. BGHZ 24, 238 = GRUR 1957, 547 - tabu I; BGH GRUR 1985, 72 - Consilia; BGH GRUR 1993, 923 - PicNic, m. Anm. v. Fammler).. Dabei kommt der Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine große Bedeutung zu. Ist der Betrieb des Unternehmens auf ein Netz von Filialen oder Niederlassungen oder eine Geschäftsabwicklung über das Internet angelegt und steht zu erwarten, dass das Unternehmen die Ausbreitungstendenzen verwirklichen kann, so kommt ein Schutz für Gebiete in Betracht, in denen sich eine Geschäftstätigkeit noch nicht konkret entfaltet hatte.

§ 5 - K2700


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Inlandschutz ausländischen Rechtsinhaber
· Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2002 - Az.: 6 U 9/02).

§ 5 - K2800


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Übertragbarkeit von geschäftlichen Bezeichnungen
· An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten (BGH, Urteil vom 02. Mai 2002 - I ZR 300/99 - 'FROMMIA' abgedruckt in: WRP 2002, 1156 ).

§ 5 - K2900


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Schutzrechtsuntergang
· Mit Aufgabe des Gebrauchs des Unternehmenskennzeichens, etwa durch Betriebsschließung oder Umfirmierung, erlischt das Schutzrecht. Eine nur vorübergehende Unterbrechung schadet nicht (Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt: BGH, Urteil vom 02. Mai 2002 - I ZR 300/99 - 'FROMMIA' abgedruckt in: WRP 2002, 1156 ).

§ 5 - K3000


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Werktitel
· Der Werktitel ist nach der Legaldefinition Marken Gesetzes ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnung. Das Markengesetz hat klargestellt, daß sich ein Werktitel nicht nur auf Druckschriften bezieht (nur diese waren nach altem Recht erwähnt). Neben den ausdrücklich genannten 'Werken' ist es Aufgabe der Rechtsanwender, den Halbsatz 'sonstige vergleichbare Werke' auszulegen. Der markenrechtliche Begriff 'Werk' ist zu dem des Urheberrechts verschieden. Es handelt sich um einen eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriff, so daß auch Titel gemeinfreier Werke schützbar sind. Der Werktitel kann daher als ein Produktionskennzeichen aufgefasst werden. Der BGH bezeichnet den Werktitelschutz als allgemeinen Namensschutz für bezeichnungsfähige geistige Produkte (vgl. BGH NJW 1997, 3315 ).

§ 5 - K3100


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Hauptfunktion des Werktitels
· Der Werktitel ist seiner Funktion nach eher inhaltsbezogen (BGHZ 135, 278, 282 - PowerPoint; BGH WRP 1997, 1181, 1183 - FTOS) und dient grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen (BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96 - 'MAX' abgedruckt in: GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 , m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 , ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten.

§ 5 - K3200


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Werktitelschutzfähige Gegenstände (Übersicht)
· Titelschutz ist möglich für Sammelwerke, Serien, Periodika, Neben oder Untertitel, Kolumnen, Spalten, Werkteile, Zeitschriftenbeilagen. Im Bereich Funk und Fernsehen können Film, Ton,- Hörfunk- und Fernsehsendungen Titelschutz erlangen. Dies gilt in der Regel auch für Namen von Gesellschaftsspielen. Werktitelschutz erstreckt sich auch auf Computerprogramme. Das hat der BGH ausdrücklich entschieden (vgl. BGH Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95) und stellt klar, daß nach dem MarkenG der Titelschutz zu einer speziellen Schutzart für eine besondere Produktsparte im geschäftlichen Verkehr avanciert ist.

§ 5 - K3260


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Gesellschaftsspiele
· In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gesellschaftsspiele dem Titelschutz dann zugänglich sind, wenn für den Verkehr nicht der Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend erscheint (BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - Az.: I ZR 272/91 - 'Zappelfisch').
· Im wesentlichen manuell handhabbare Spielzeuge stellen kein sonstiges mit Werktiteln vergleichbares Werk im Sinne des MarkenG § 5 Abs. 3 dar; bei solchen Spielen handelt es sich nämlich um eine Ware, die einem Titelschutz nicht zugänglich ist.

§ 5 - K3300


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Schutzfähigkeit von Werktiteln
· Damit eine Kennzeichenfolge auch wirksam Titelschutz genießen kann, ist eine individualisierende Unterscheidungskraft Schutzvoraussetzung. Diese Unterscheidungskraft kann sich von Hause aus ergeben, d.h. der Kennzeichenfolge kommt schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zu, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung. Es werden aber nur geringe Anforderungen gestellt, weil sich der Verkehr an mehr oder weniger farblose und beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat. Im Ergebnis sind wohl nur glatt beschreibende Titel für ein schutzfähiges Werk vom Titelschutz zunächst ausgeschlossen, bis sie sich ggf. im Verkehr durchsetzen.
· Die Schutzfähigkeit von Werktiteln mit stark beschreibenden Anklang kann nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden Angaben die Gefahr, daß aus den so geschützten Werktiteln gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 ; BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht ; BGH, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 27/96 - 'HOUSE OF BLUES' abgedruckt in: GRUR 1999, 988 = WRP 1999, 103 ).

§ 5 - K3305


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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der originären Unterscheidungskraft von Werktiteln
· Die Frage der ursprünglichen Unterscheidungskraft ist, weil nur einer unterscheidungskräftigen (und nicht freihaltungsbedürftigen) Bezeichnung ohne weiteres der Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt, zugleich für den Beginn des Schutzes mit der Aufnahme der Benutzung von Bedeutung. Für sie kommt es deshalb allein auf den Zeitpunkt der ersten Benutzung an (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 -II.2.-).

§ 5 - K3320


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Unterscheidungskraft von Büchern
· Ebenso wie bei Tageszeitungen und Fachzeitschriften sind bei Kochbüchern nur geringe Anforderungen an die Individualisierungskraft zu stellen, weil der Verkehr hier an die titelmäßige Verwendung von u. a. aus Gattungsbegriffen gebildeten inhaltsbeschreibenden Angaben gewöhnt ist, die einen Hinweis auf oder eine Anlehnung an das spezielle Fach- und Sachgebiet bieten, mit dem die Druckschrift sich befasst. Er ist deshalb in diesem Bereich der Sachbuchtitel geneigt, in titelmäßig verwendeten Angaben mit beschreibenden Bezugnahmen auf das Sachgebiet eine unterscheidungskräftige Bezeichnung der Druckschrift zu sehen (vgl. BGH GRUR 1991, 153/154 - "Pizza & Pasta" -; OLG Köln Urteil vom 17. März 2000 - 6 U 173/99 - 'BLITZREZEPTE' ; OLG Köln GRUR 1997, 663 - "FAMILY" -; OLG Köln GRUR 1997, 63 - "PC-Welt" -; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 56 zu § 5 MarkG - jeweils m.w.N.).

§ 5 - K3322


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Schutzfähigkeit von Buchtitel bejaht
· Unterscheidungskraft von Hause aus bejaht: "BLITZREZEPTE" für Kochbuch - 'durchschnittliche Unterscheidungskraft'(vgl. OLG Köln Urteil vom 17. März 2000 - 6 U 173/99 - 'BLITZREZEPTE' ).

§ 5 - K3330


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Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln
· An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 , BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - 'Auto Magazin' abgedruckt in: WRP 2002, 89 ).

§ 5 - K3332


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Schutzfähigkeit von Zeitschriftentiteln bejaht
· Unterscheidungskraft von Hause aus bejaht: "Auto Magazin" für Zeitschrift über Automobile (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - 'Auto Magazin' abgedruckt in: WRP 2002, 89 ).

§ 5 - K3340


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Unterscheidungskraft bei Sendefolgen des Rundfunks und des Fernsehens
· In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96 - 'Wheels Magazine' abgedruckt in: GRUR 1999, 235 = WRP 1999, 186 , m.w.N.; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 ; BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97 - 'FACTS' abgedruckt in: WRP 2000, 533 ) - an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (BGH, Urteil vom 01. März 2001 - I ZR 211/98 - 'Tagesschau' abgedruckt in: WRP 2001, 1188 , vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart; KG Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 U 7808/00 - 'Live vom Alex' abgedruckt in: AfP 2001, 242 = ZUM-RD 2001, 285 )

§ 5 - K3350


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Unterscheidungskraft bei Musikmedien
Erschöpft sich die auf einer CD abgedruckte Angabe "European Classics" oder auch "European Classic" in den Augen des angesprochenen Verkehrs in der inhaltsbeschreibenden Angabe, die ihm offerierte CD beinhalte bekannte europäische Musikstücke klassischer Natur, so fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft ( OLG Köln Urteil vom 29. Oktober 1999 - 6 U 93/99 - 'European Classics' ).

§ 5 - K3354


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Schutzfähigkeit von Musikmedien (Beispiele)
· Schutzfähigkeit von Hause aus verneint: "European Classics" für bekannte europäische Musikstücke klassischer Natur (OLG Köln Urteil vom 29. Oktober 1999 - 6 U 93/99 - 'European Classics' )

§ 5 - K3400


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Schutzfähigkeit von Werktiteln (maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt)
· Die Frage der ursprünglichen Unterscheidungskraft ist, weil nur einer unterscheidungskräftigen (und nicht freihaltungsbedürftigen) Bezeichnung ohne weiteres der Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt, zugleich für den Beginn des Schutzes mit der Aufnahme der Benutzung von Bedeutung. Für sie kommt es deshalb allein auf den Zeitpunkt der ersten Benutzung an (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96 - 'SZENE' abgedruckt in: GRUR 2000, 70 = WRP 1999, 1279 ).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 67 - 68

1. Absatz Nach dem geltenden Recht werden geschäftliche Bezeichnungen nach § 16 UWG geschützt. Der Schutz erfaßt Namen von Unternehmen ("Handelsnamen"), die Firma und die sogenannten "besonderen Geschäftsbezeichnungen" (§ 16 Abs. 1 UWG) sowie Geschäftsabzeichen und andere zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben verwendete "Einrichtungen" (§ 16 Abs. 3 UWG). Den unter § 16 Abs. 1 UWG fallenden Kennzeichen ist die Namensfunktion gemeinsam, während die unter § 16 Abs. 3 UWG fallenden Kennzeichen nicht diese Namensfunktionen aufweisen, Anders als Marken dienen die unter § 16 Abs. 3 UWG fallenden Kennzeichen aber nicht der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, sondern der Kennzeichnung von Geschäftsbetrieben, Der Schutz entsteht nach dem geltenden Recht bei den unter § 16 Abs. 1 UWG fallenden Kennzeichen bereits mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das Kennzeichen seiner Natur nach unterscheidungskräftig ist, im übrigen erst mit der durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr infolge der Verkehrsgeltung erworbenen Unterscheidungskraft. Die "Geschäftsabzeichen" im Sinne von § 16 Abs. 3 UWG sind stets nur dann geschützt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen bekannt geworden sind, also infolge ihrer Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erworben haben. Name und Firma sind auch nach § 24 WZG geschützt. Schließlich finden auf Firmen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Im Hintergrund des Namensschutzes steht die von der Rechtsprechung zu einer Grundsatznorm des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen ausgebaute Bestimmung des § 12 BGB.
2. Absatz Das geltende Recht gewährt einen wettbewerbsrechtlichen Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG für die Namen und besonderen Bezeichnungen von Druckwerken. Die Rechtsprechung hat den Schutz von Werktiteln nicht nur diesen im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Druckwerken, sondern auch den Titeln von sonstigen vergleichbaren Werken, wie z. B. von Bühnenwerken oder von Film- und Fernsehwerken, zuerkannt. Der Schutz entsteht bei unterscheidungskräftigen Werktiteln mit der Benutzungsaufnahme im übrigen mit der infolge der Verkehrsgeltung durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworbenen Unterscheidungskraft.
3. Absatz Um zu erreichen, daß alle Kennzeichenrechte zusammenfassend im neuen Markengesetz geregelt werden, ist es erforderlich, die bisher nach § 16 UWG geschützten geschäftlichen Bezeichnungen in das neue Gesetz aufzunehmen. Dies soll allerdings unter Wahrung der von der Rechtsprechung für den Schutz dieser Kennzeichen entwickelten Grundsätze geschehen, deren Änderung nicht beabsichtigt ist. Die Einbeziehung dieser Kennzeichenrechte in das neue Gesetz ist nicht deswegen erforderlich, weil dieser Ausschnitt aus dem Recht der Kennzeichen neu oder anders geregelt werden müßte, sondern deswegen, weil nur bei einer Integration in das neue Gesetz eine systemgemäße Abgrenzung und Einordnung dieser Kennzeichenrechte möglich wird, wie z. B. ihre Berücksichtigung als "relative" Schutzhindernisse im Verhältnis zu prioritätsjüngeren angemeldeten oder eingetragenen Marken (§ 12), die parallele Ausgestaltung der Ansprüche des Inhabers einer solchen Bezeichnung und des Inhabers einer Marke (§§ 14ff.), die Einbeziehung in die Schutzschranken (§§ 20ff.) und auch die Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes (§ 143) sowie die Einbeziehung in das Verfahren der Grenzbeschlagnahme (§§ 146ff.).
4. Absatz § 5 bildet die Grundbestimmung über den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen. Nach Absatz 1 ist der Begriff "geschäftliche Bezeichnungen" der Oberbegriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel, die in den Absätzen 2 und 3 definiert werden. Absatz 1 enthält nur die allgemeine Aussage, daß die geschäftlichen Bezeichnungen nach dem neuen Markengesetz geschützt werden. Die Voraussetzungen für den Schutz werden wie im geltenden Recht nur für die "Geschäftsabzeichen" im Sinne des § 16 Abs. 3 UWG ausdrücklich geregelt. Die Wahl von im Vergleich zum geltenden Recht neuen Begriffen (für das geltende Recht brauchten auch deswegen keine Oberbegriffe gewählt zu werden, weil die Vorschriften des UWG und des WZG keine Überschriften enthalten) soll zu einer Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch führen, bedeutet aber, da die neuen Begriffe keine materielle Abweichung vom geltenden Recht enthalten, keine Änderung des geltenden Rechts.
5. Absatz Absatz 2 faßt die Definition des Unternehmenskennzeichens zusammen, die sich bisher aus § 16 Abs. 1 und 3 UWG ergibt. Neben den Namen von Unternehmen (den Handelsnamen), sowie der Firma und den sogenannten "besonderen Geschäftsbezeichnungen" (Satz 1) gehören hierzu die Geschäftsabzeichen und andere zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben benutzte Kennzeichen (Satz 2). Von kleinen Abweichungen im Wortlaut abgesehen, entsprechen diese Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen denen des geltenden Rechts(§ 16 Abs. 1 UWG einerseits und § 16 Abs. 3 UWG andererseits). Die Rechtsprechung kann daher ohne weiteres an das geltende Recht anknüpfen.
6. Absatz Absatz 3 definiert die Werktitel als die Namen und die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Im Vergleich dazu nennt § 16 Abs. 1 UWG den Begriff des "Werktitels" nicht und beschränkt sich auch auf eine bloße Erwähnung der "Druckschrift". Die Rechtsprechung hat den kennzeichenrechtlichen Titelschutz aber nicht nur den ausdrücklich genannten Druckschriften, sondern auch den Titeln sonstiger Werke zuerkannt. Die in Absatz 3 enthaltene Definition des Werktitels trägt dieser Entwicklung Rechnung und führt die in Betracht kommenden Werkkategorien beispielhaft auf. Ein Verzicht auf diese Ergänzung des geltenden Rechts könnte von der Rechtsprechung als bewußte Abkehr von der bisherigen Rechtsentwicklung aufgefaßt werden. Der Begriff des "Werkes" ist dabei ebenso wie im geltenden Recht nicht im Sinne des urheberrechtlichen Werkbegriffs zu verstehen. Vielmehr gilt insoweit ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff.
7. Absatz § 5 enthält mit Ausnahme der Vorschrift über die Geschäftsabzeichen und Kennzeichen ohne Namensfunktion, die nur mit Verkehrsgeltung geschützt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2), keine Regelung der Entstehung des Schutzes. Dies entspricht dem geltenden Recht, das auch insoweit nicht verändert werden soll. Dies bedeutet, daß es für die unter § 5 Abs. 2 Satz 1 fallenden Unternehmenskennzeichen dabei bleiben soll, daß der Schutz ihrer Natur nach unterscheidungskräftiger Kennzeichen mit der ersten Benutzungsaufnahme entsteht, während in den übrigen Fällen der Schutz Verkehrsgeltung voraussetzt. Der Begriff der Unterscheidungskraft ist nicht unbedingt mit demselben Begriff des Markenrechts identisch, Er ist vielmehr jeweils mit Blick auf die in Betracht kommende Kategorie von Kennzeichen gesondert zu bestimmen. Gleiches gilt für den Schutz von Werktiteln, die dann, wenn sie die für die jeweilige Kategorie von Werken erforderliche Unterscheidungskraft besitzen, mit der Benutzungsaufnahme, im übrigen erst mit dem Erwerb von Verkehrsgeltung geschützt werden. Das Absehen von einer ausdrücklichen Regelung des Erwerbstatbestands bei Werktiteln bedeutet weiterhin, daß die bisherige Praxis der öffentlichen Titelschutzanzeigen unverändert fortgeführt werden kann, Wird innerhalb angemessener Frist ein in einer solchen Anzeige aufgeführtes Werk unter einem angezeigten Titel auf den Markt gebracht, so ist für den Zeitrang der Zeitpunkt der Titelschutzanzeige maßgebend. Für eine Kodifizierung dieser Praxis besteht, da auch im übrigen von einer Regelung der Erwerbstatbestände abgesehen wird, kein Bedürfnis.




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