"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 13 Markengesetz (Version: 0.24 vom 12. September 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 13:
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EU-Markenrecht
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MarkenG § 13 Sonstige ältere Rechte
  1. Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9, 10, 11 und 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

  2. Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

    1. Namensrechte,

    2. das Recht an der eigenen Abbildung,

    3. Urheberrechte,

    4. Sortenbezeichnungen,

    5. geographische Herkunftsangaben,

    6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 13 setzt sonstige ältere Rechte voraus. Das sind grundsätzlich nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erworben werden.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 13 - K100


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Allgemeines
·

§ 13 - K1000


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Löschungsanspruch aus sonstigen älteren Rechten
·

§ 13 - K2000


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Sonstige Rechte
·

§ 13 - K2100


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Namensrechte
·

§ 13 - K2200


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das Recht an der eigenen Abbildung
·

§ 13 - K2300


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Urheberrechte
·

§ 13 - K2400


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Sortenbezeichnungen
·

§ 13 - K2500


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geographische Herkunftsangaben
·

§ 13 - K2600


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sonstige gewerbliche Schutzrechte
· Die Vorschrift des § 13 MarkenG ist bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht anwendbar. Sie setzt sonstige ältere Rechte voraus. Das sind aber grundsätzlich nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erworben werden, wie die beispielhafte Aufführung der sonstigen Rechte in § 13 Abs. 2 MarkenG zeigt. Dazu gehören nicht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 283/97 - 'EQUI 2000' abgedruckt in: GRUR 2000,1032 = WRP 2000, 129 ).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 74

1. Absatz In § 13 sind zusammenfassend alle sonstigen älteren Rechte aufgeführt, die ein Schutzhindernis darstellen können.
2. Absatz Das Schutzhindernis liegt jeweils insoweit vor, als dieses sonstige Recht das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. In geographischer Hinsicht muß der Anspruch auf Unterlassung ebenso wie bei § 12 stets für das gesamte deutsche Staatsgebiet bestehen.
3. Absatz Die in Betracht kommenden älteren Rechte sind beispielhaft in Absatz 2 aufgeführt, ohne daß es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handeln würde. Ausdrücklich aufgeführt werden in Absatz 2 Nr. 4 die Rechte an Sortenbezeichnungen. Diese Rechte sind im geltenden Recht als Widerspruchs- und Löschungsgrund ausgestaltet (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 WZG und § 11 Abs. 1 Nr. 1 b WZG). Ferner sind ausdrücklich auch die geographischen Herkunftsangaben aufgeführt (Absatz 2 Nr. 5). Zu den sonstigen gewerblichen Schutzrechten im Sinne von Absatz 2 Nr. 6 gehören insbesondere auch die Geschmacksmusterrechte, die mit eingetragenen Marken kollidieren können.
4. Absatz Die sonstigen älteren Rechte sind verfahrensrechtlich als Nichtigkeitsgründe (§ 51) ausgestaltet, berechtigen also wie auch die in § 12 aufgeführten älteren Rechte nicht zum Widerspruch.
5. Absatz Mit § 13 wird von der Option in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe c der EU-Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht.




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