"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 3 Markengesetz (Version: 0.34 vom 13. März 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 3:
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EU-Markenrecht
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franz. Markenrecht


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MarkenG § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
  1. [ K ] [Ds ] Als Marke [ K ] können alle Zeichen [ K ], insbesondere Wörter [ K ] einschließlich Personennamen [ K ], Abbildungen [ K ], Buchstaben [ K ], Zahlen [ K ], Hörzeichen [ K ], dreidimensionale Gestaltungen [ K ] einschließlich der Form einer Ware [ K ] oder ihrer Verpackung [ K ] sowie sonstige Aufmachungen [ K ] einschließlich Farben [ K ] und Farbzusammenstellungen [ K ] geschützt [ K ] werden, die geeignet sind, Waren [ K ] oder Dienstleistungen [ K ] eines Unternehmens [ K ] von denjenigen anderer [ K ] Unternehmen zu unterscheiden [ K ].

  2. [ K ] [Ds ] Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

    1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

    2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

    3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 3 bestimmt, welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind. Erfasst werden sowohl die Register-, Benutzungs- sowie die Notorietätsmarke (vgl. hierzu MarkenG § 4).

Kommentar, Erläuterungen:

§ 3 - K1000


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Als Marke schutzfähige Zeichenformen
· Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden [Ds ]. Dementsprechend ist die abstrakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmelders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom. 21. September 2000 , Az.:I ZB 35/98 - 'SWISS ARMY' ).

§ 3 - K1100


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Marke im engeren Sinne
· MarkenG § 3 umfasst alle Marken, namentlich die Register-, Benutzungs- sowie die Notorietätsmarke (vgl. hierzu MarkenG § 4). Insofern geht die Vorschrift als die in der europäischen Richtlinie ausschließlich erfassten Registermarken, für die zusätzlich das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gilt, welches in MarkenG § 8 Abs. 1 im Zusammenhang mit den absoluten Schutzhindernissen für Registermarken aufgestellt worden ist.

§ 3 - K1500


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Der 'Zeichen' Begriff
· Die Aufzählung der Zeichenformen in Absatz 1 ist nicht abschließend, das folgt aus dem Wort 'insbesondere'. Die vom Gesetz erwähnten Zeichenformen sind aber obligatorisch abstrakt markenfähig. Das Kriterium der Unterscheidungskraft wird nicht gem. MarkenG § 3 geprüft, es kommt nur auf abstrakte Markenfähigkeit an, insofern sind auch andere Zeichen wie Geruchsmarken abstrakt markenfähig, bei der sich aber als Registermarke das Problem der grafischen Darstellbarkeit stellt.

§ 3 - K1510


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Wörter als Marke
· Wörter sind ohne weiteres abstrakt markenfähig.

§ 3 - K1512


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Spezialfall: Werktitel als Marke
· Unter der Geltung des Markengesetzes können Werktitel nicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemeldete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. im einzelnen: BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - I ZB 33/97 - 'Bücher für eine bessere Welt' abgedruckt in: GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 114 , m.w.N.; BGH, Beschluss vom 01. März 2001 - I ZB 54/98 - 'REICH UND SCHOEN' abgedruckt in: WRP 2001, 1205 ; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - I ZB 60/98 - 'Gute Zeiten - Schlechte Zeiten' abgedruckt in: WRP 2001, 1202 ).
· Der Eintragung eines Buch- oder sonstigen Werktitels steht nicht bereits das Fehlen der Markenfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG entgegen. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einer Ausschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder ausgegangen werden. Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz - während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 29. September 1998 - C-39/97 - 'Canon' abgedruckt in: GRUR 1998, 922 ; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO) - eine Erklärung dafür, daß ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - I ZB 33/97 - 'Bücher für eine bessere Welt' abgedruckt in: GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 114 ).

§ 3 - K1518


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Personennamen als Marke
· Personennamen, eine besondere Art von 'Wörter', sind ohne weiteres abstrakt markenfähig.

§ 3 - K1520


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Abbildungen als Marke
· Seit jeher werden Abbildungen als abstrakt markenfähig anerkannt.

§ 3 - K1530


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Buchstaben als Marke
· Buchstaben sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2000 - I ZB 4/98 - 'Buchstabe K' abgedruckt in: WRP 2001, 33 ; BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - I ZB 21/00 - 'Buchstabe Z' abgedruckt in: WRP 2003, 517 ).

§ 3 - K1540


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Zahlen als Marke
· Zahlen sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig anzusehen (so auch: BGH, Beschluss vom 18. April 2002 - Zahl '1' - ' I ZB 23/99' abgedruckt in: WRP 2002, 1071 ).

§ 3 - K1550


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Hörzeichen als Marke
· Hörzeichen sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig anzusehen, wobei lediglich die 'grafische Darstellbarkeit' problematisch cerscheint, für die aber MarkenV § 11 II i.V.m. MarkenG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Wiedergaberegelungen enthält.

§ 3 - K1560


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dreidimensionale Gestaltungen als Marke
·

§ 3 - K1570


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Aufmachungen als Marke
·

§ 3 - K1580


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Farbmarken
· Konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen (hier: die Farbzusammenstellung gelb/schwarz) sind grundsätzlich markenfähig, sofern sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit von Zeichen i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG erfüllen. ().

§ 3 - K1590


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Farbzusammenstellungen als Marke
· Konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen (hier: die Farbzusammenstellung gelb/schwarz) sind grundsätzlich markenfähig, sofern sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit von Zeichen i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG erfüllen. ().

§ 3 - K1595


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Gerüche als Marke
· Derzeit können Gerüche wohl nicht in der erforderlichen Form graphisch dargestellt werden und daher nicht Marken sein. (SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 6. November 2001 , Az.:C-273/00 - 'Geruchsmarke' ).

§ 3 - K1600


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Der markenrechtliche "Waren"- Begriff
· Was genau unter "Waren" im Sinn des Gesetzes zu verstehen ist, läßt das Gesetz offen. Für das Warenzeichengesetz hat der Bundesgerichtshof für die Frage, was unter Waren im warenzeichenrechtlichen Sinn zu verstehen ist, auf den engen handelsrechtlichen Warenbegriff im Sinne beweglicher körperlicher Sachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ) abgestellt (BGHZ 62, 212, 213 f. - Concentra). Das war auch die Auffassung des Schrifttums (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 20; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 18; v. Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 1 Rdn. 34).
· Für das Markengesetz hat der BGH entschieden, dass die Frage nach dem Inhalt des Begriffs "Waren" letztlich nur vom EuGH entschieden werden kann (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2000 , Az.:I ZB 39/98 - 'BAUMEISTER-HAUS ' ).

§ 3 - K1700


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Der markenrechtliche Begriff der 'Dienstleistung'
· Unter einer dem Markenschutz zugänglichen "Dienstleistung" ist die Erbringung von Diensten zu verstehen; es handelt sich dabei um wirtschaftliche Tätigkeiten, die am Markt für andere erbracht werden, ohne Herstellung oder Vertrieb von Waren zu sein (vgl. OLG, Köln Urteil vom 07.08.2002, Az.:6 U 70/02 - 'R-Aktie' ; BPatG GRUR 1998, 397/398 -"SUMMIT"-; BGH GRUR 1986, 893/894 "STELZER MOTOR").
· Vorstehende Definition kann künftig eine Einschränkung erfahren, da derzeit kontrovers diskutiert wird, ob auch spezielle "Einzelhandelsdienstleistungen" - also der Vertrieb von Waren - Gegenstand eines markenrechtlichen Dienstleistungsschutzes sein kann. Die Sache liegt im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs dem EuGH vor (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.10.2002 , Az.:24 W (pat) 214/01 - 'Einzelhandelsdienstleistungen' ).

§ 3 - K1800


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Der markenrechtliche Begriff des 'Unternehmens'
·

§ 3 - K1700


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Geeignetheit zur "Unterscheidung" zwischen Produkten
· Die (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2000 - I ZB 35/98 - 'SWISS ARMY' abgedruckt in: GRUR 2001, 240 = WRP 2001, 157 , BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - I ZB 16/97 - 'YES' abgedruckt in: WRP 1999, 1167,1168 = MarkenR ; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - 'St. Pauli Girl' abgedruckt in: GRUR 2000, 502 = WRP 2000,739 , jeweils m.w.N.) und stellt auch keine rechtlichen Erwägungen an.
· Die abstrakte Unterscheidungseignung eines Zeichens kommt wegen seiner Unterscheidungsaufgabe nur in Betracht, wenn es von dem zu kennzeichnenden Produkt verschieden und ihm gegenüber selbstständig ist. Dies wird als 'Grundsatz der Selbstständigkeit der Marke gegenüber dem Produkt' bezeichnet. Dieser Grundsatz wird durch die Ausschlussgründe des Absatz 2 ausgedrückt.

§ 3 - K1752


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Geeignetheit einer Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird als Marke
· Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird, kann abstrakt markenfähig sein (BGH, Beschluss vom 21. September 2000 - I ZB 35/98 - 'SWISS ARMY' abgedruckt in: GRUR 2001, 240 = WRP 2001, 157 ).

§ 3 - K2000


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Als Marke nicht schutzfähige Zeichen
·




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 64 - 65

1. Absatz Aus § 3 ergibt sich, welche Zeichenformen als Marke geschützt werden können. Die Vorschrift erfaßt sowohl eingetragene oder angemeldete als auch durch Benutzung erworbene Marken sowie im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannte Marken, also alle Markenkategorien, deren Erwerbstatbestände in § 4 geregelt werden. Unter den Begriff "Marke" fällt damit künftig auch der im geltenden Recht (§ 25 WZG) verwendete Begriff der "Ausstattung". Den Begriff der Ausstattung behält das Markengesetz nicht bei.
2. Absatz Da § 3 für alle Markenkategorien gelten soll, weicht er - ohne inhaltliche Änderung - im Aufbau etwas von den entsprechenden Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie ab, die nur für eingetragene und angemeldete Marken gilt (Artikel 1 der Richtlinie). So übernimmt § 3 in Absatz 1 nicht nur die Bestimmung über die "Markenformen" in Artikel 2 der Richtlinie, sondern setzt in Absatz 2 darüber hinaus die Bestimmung des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie um. Zwar betrifft Artikel 3 der Richtlinie die "Eintragungshindernisse" und "Ungültigkeitsgründe" und wird im übrigen durch § 8 (absolute Schutzhindernisse) umgesetzt. Das in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Markenrechtsrichtlinie enthaltene Schutzhindernis für bestimmte dreidimensionale Gestaltungen ist, auch wenn es dort als Eintragungshindernis ausgestaltet ist, aber geeignet, auch als Schutzhindernis für den Erwerb des Markenschutzes durch Benutzung Anwendung zu finden. Auf diese Weise wird zu einer Übereinstimmung des "formellen" Markenschutzes durch Eintragung und des "materiellen" Markenschutzes durch Benutzung beigetragen.
3. Absatz Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit von Zeichen, das Artikel 2 der Richtlinie nur für die eingetragenen oder angemeldeten Marken bindend vorschreibt und das nicht auf alle unter den umfassenden Markenbegriff des § 3 fallende Zeichenformen paßt, soll nicht in § 3, sondern in die Vorschrift des § 8 (absolute Schutzhindernisse) aufgenommen werden, die sich nur auf die durch Eintragung geschützten Marken bezieht.
4. Absatz Soweit es eingetragene oder angemeldete Marken betrifft, definiert das geltende Recht (§ 1 WZG) die dem Markenschutz zugänglichen Zeichenformen nicht. Die Rechtsprechung hat aber seit jeher die Auffassung vertreten, daß sich nur zweidimensionale Zeichenformen zur Eintragung in die Zeichenrolle eignen, und daher dreidimensionalen Formen den Schutz versagt. Gleiches gilt für Hörzeichen. Nach Absatz f sollen hingegen künftig alle Zeichen ohne Einschränkung zum Formalschutz durch Eintragung zugelassen werden, soweit es sich um Zeichen handelt, die zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens geeignet sind. Dabei ist die Eignung zur Unterscheidung im Sinne des Absatzes 1 nur abstrakt zu prüfen. Die konkrete Prüfung der Unterscheidungskraft in bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen findet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 statt. Absatz 1 stimmt nahezu wörtlich mit Artikel 2 der Markenrechtsrichtlinie überein und enthält lediglich eine etwas ausführlichere Aufzählung von Regelbeispielen eintragbarer Zeichenformen. So sind hier zur Klarstellung ausdrücklich Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen. die Verpackung von Waren und auch Farben und Farbzusammenstellungen genannt.
5. Absatz Nach Absatz 2 sind solche Zeichen nicht als Marke schutzfähig, die ausschließlich aus der Form der Ware selbst oder ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erzielung einer technischen Wirkung notwendig ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dies entspricht weitgehend den Kriterien, die die deutsche Rechtsprechung zur Ausstattungsfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen entwickelt hat. Hierauf kann jedoch nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden, weil insoweit eine bindende Regelung der Markenrechtsrichtlinie (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e) übernommen wird. Diese gilt zwar nur für durch Eintragung erworbene Markenrechte. Um zu einer einheitlichen Auslegung des Markenbegriffs im Sinne des § 3 zu gelangen, sollten jedoch die Kriterien, die für die durch Benutzung erworbenen Markenrechte gelten, hinsichtlich der vom Schutz ausgeschlossenen Zeichenformen dieselben sein, die für den Schutz durch Eintragung gelten.




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