1.
Absatz
|
In § 65 sind alle - im geltenden Recht verstreut im Warenzeichengesetz oder durch Verweisung im Patentgesetz zu findenden - Vorschriften zusammengefaßt, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Regelung von Einzelheiten der Verfahren in Markensachen ermächtigen. Es ist vorgesehen, die Durchführungsbestimmungen soweit wie möglich in einer einzigen Rechtsverordnung zusammenzufassen.
|
2.
Absatz
|
Die Ermächtigungsnorm entspricht weitgehend den entsprechenden Regelungen des geltenden Rechts, soll aber durch einige weitere Tatbestände ergänzt werden.
|
3.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 1 - Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts - entspricht § 36 Abs. 1 WZG ("Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts").
|
4.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 2 - Erfordernisse für die Anmeldung von Marken - entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 WZG.
|
5.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 3-Festlegung der Klasseneinteilung - weicht vom geltenden Recht insoweit ab, als die Klasseneinteilung selbst als Anlage zu § 2 Abs. 3 WZG ausgestaltet ist, während Änderungen der Klasseneinteilung durch Rechtsverordnung getroffen werden können (§ 2 Abs. 5 WZG). Diese Unterscheidung soll für das neue Markengesetz nicht beibehalten werden. Vielmehr soll künftig die Klasseneinteilung selbst
- ebenso wie etwaige Änderungen der Klasseneinteilung - durch eine Rechtsverordnung nach § 65 festgelegt werden. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist damit nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die Klasseneinteilung auch weiterhin der mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken errichteten Klasseneinteilung entsprechen.
|
6.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 4 - Bestimmungen für die Durchführung der weiteren Verfahren vor dem Patentamt - hat im geltenden Recht keine unmittelbare Entsprechung. Die Vorschrift in § 36 Abs. 1 WZG ermächtigt lediglich zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen für die "Form des Verfahrens". § 5 Abs. 9 WZG enthält eine ähnliche Bestimmung, die aber ebenfalls nur die "Form des Widerspruchs" erfaßt. Die im Vergleich zum geltenden Recht vorgesehene Erweiterung der Ermachtigungsnorm ist erforderlich, um für die in Betracht kommenden Verfahren nähere Bestimmungen treffen zu können.
|
7.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 5 - Bestimmungen über das Register - entspricht im geltenden Recht § 2 Abs. 1 Satz 1 WZG ("Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt") und § 19 WZG ("Über die Einrichtung des Registers für Verbandszeichen bestimmt der Präsident des Patentamts"). Für das neue Markengesetz ist im Gesetz selbst nur die Einrichtung des Registers vorgesehen (§ 4 Nr. 1). Die Einzelheiten über das Register, insbesondere die Art und Weise seiner Führung, z. B. auch in der Form einer elektronischen Datenbank, sollen künftig in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Soweit erforderlich, können dort auch besondere Bestimmungen für Kollektivmarken getroffen werden.
|
8.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 6 - Inhalt des Registers und Veröffentlichung der im Register eingetragenen Angaben -entspricht im geltenden Recht der "Soll-Regel" in § 3 Abs. 1 WZG. Künftig sollen die in das Register aufzunehmenden Angaben, die Art ihrer Eintragung in das Register und der Umfang sowie die Art und Weise der Veröffentlichung der Angaben in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden, soweit das Gesetz nicht selbst die Veröffentlichung vorschreibt. Auch insoweit ist eine einfache Anpassung an die Änderungen der Technik möglich.
|
9.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 7 - Festlegung von Einzelheiten sonstiger in dem Gesetz geregelter Verfahren - hat im geltenden Recht keine unmittelbare Entsprechung,
soweit nicht § 36 Abs. 1 WZG ("Form des Verfahrens") Anwendung finden könnte. Ebenso wie für die in Absatz 1 Nr. 4 angesprochenen Prüfungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sollen nach Absatz 1 Nr. 7 auch für die dort angesprochenen weiteren Verfahrensarten nähere Einzelheiten in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können.
|
10.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 8 - Bestimmungen über die Form von Anträgen und Eingaben - ermöglicht, nähere Bestimmungen über die Form, in der Anträge und Eingaben einzureichen sind, im Wege der Rechtsverordnung zu treffen. Die Ermächtigung soll auch die Befugnis zur Regelung der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung einschließen. Das Gesetz verzichtet in den einzelnen Bestimmungen über Anträge und Eingaben durchweg auf das Erfordernis der Schriftlichkeit, um die Anpassung der Formerfordernisse an die weitere Entwicklung der Technik, insbesondere der elektronischen Datenübertragung zu ermöglichen. Absatz 1 Nr. 8 bietet die gesetzliche Grundlage, um diese Formfragen im Wege der Rechtsverordnung zu regeln.
|
11.
Absatz
|
Aus den gleichen Gründen erlaubt Absatz 1 Nr. 9
- Bestimmungen über die Form von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen des Patentamts -, durch Rechtsverordnung auch nähere Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts den Beteiligten zu übermitteln sind. Hiervon bleiben bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Formen der Übermittlung unberührt, wie z. B. die Zustellung von Entscheidungen, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird.
|
12.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 10 - Berücksichtigung fremder Sprachen - überläßt es ferner der Regelung im Verordnungswege, inwieweit Eingaben und Schriftstücke in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden und welche weiteren Voraussetzungen dafür gelten sollen, wie z. B. das Nachreichen von Übersetzungen in bestimmten Fällen usw.
|
13.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 11 - Übertragung von Aufgaben der Markenabteilungen auf Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte - entspricht im geltenden Recht § 12 Abs. 5 Nr. 1 WZG. Während nach dem geltenden Recht Beamte des gehobenen Dienstes nur mit solchen Aufgaben der Markenabteilungen betraut werden dürfen, "die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten", ist für Absatz 1 Nr. 11 vorgesehen, daß die Beauftragung möglich ist, wenn die Angelegenheiten keine "besonderen" rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Da die Beamten des gehobenen Dienstes nach § 56 Abs. 2 für Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig sein sollen, die häufig rechtliche Schwierigkeiten bieten werden, ist es nicht ersichtlich, warum die Beamten dieser Kategorie in Angelegenheiten der Markenabteilungen nur tätig werden sollten, wenn diese Angelegenheiten "keine" rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Nach dem geltenden Recht ist die Beauftragung von Beamten des gehobenen Dienstes nicht möglich für die Beschlußfassung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 WZG (Löschungsverfahren). Absatz 1 Nr. 11 übernimmt diese Regelung durch eine Bezugnahme auf § 54. Darüber hinaus sollen auch Löschungen, die einem Verzicht des Markeninhabers entsprechen (§ 48 Abs. 1), oder die im Falle eines an das Patentamt gerichteten Antrags auf Löschung wegen Verfalls stattfinden (§ 53 Abs. 3), nicht von einem Beamten des gehobenen Dienstes, sondern nur von einem Mitglied der Markenabteilung verfügt werden. Für sonstige Löschungen - wie z. B. im Falle der Nichtverlängerung der Schutzdauer - sollen auch Beamte des gehobenen Dienstes (und vergleichbare Angestellte) zuständig sein können.
|
14.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 12 - Übertragung von Angelegenheiten der Markenstellen und der Markenabteilungen auf Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte - entspricht im geltenden Recht § 12 Abs. 5 Nr. 2 WZG. Die vergleichbaren Angestellten sind auch aus denselben Gründen einbezogen, die für die Regelung in § 56 Abs. 2 gelten. Insoweit wird auf die dortige Begründung Bezug genommen.
|
15.
Absatz
|
Absatz 1 Nr. 13 - Verwaltungskosten - entspricht im geltenden Recht § 36 Abs. 2 WZG.
|
16.
Absatz
|
Nach Absatz 2 soll die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patentamts übertragen werden können. In welchem Umfang von dieser Ermächtigungsübertragung Gebrauch gemacht werden soll, läßt sich im Hinblick darauf, daß die markenrechtllchen Durchführungsbestimmungen möglichst in einer einzigen Rechtsverordnung zusammengefaßt werden sollen, noch nicht sagen. Für eine solche Ermächtigung kommt aber jedenfalls die Übertragung von Aufgaben auf Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes (und vergleichbare Angestellte) (Absatz 1 Nr. 11 und 12) in Betracht,
|
17.
Absatz
|
Die Rechtsverordnungen nach § 65 bedürfen, da sie ausschließlich die patentamtlichen Verfahren regeln, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
|