"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 20 Markengesetz (Version: 0.30 vom 1. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 20:
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MarkenG § 20 Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 [14, 15, 16, 17, 18,19] genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.



Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 20 regelt die markenrechtlichen Verjährungstatbestände.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 20 - K1000


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Allgemeines
· Mit der Reform der Verjährungsvorschriften verbleibt es bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Neu ist nur die Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des allgemeinen Zivilrechts als Ganzes. Auch BGB § 852 wird für entsprechend anwendbar erklärt.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 78

1. Absatz § 20 übernimmt die im geltenden Recht in § 25c WZG enthaltene Vorschrift über die Verjährung der Verletzungsansprüche. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber größer als der der auf die Ansprüche nach dem Warenzeichengesetz beschränkten Verjährungsregelung des § 25c WZG, weil sie die Ansprüche aus den geschäftlichen Bezeichnungen insgesamt erfaßt. Um die Vorschrift übersichtlicher zu machen, soll sie - anders als § 25 c WZG - in drei Absätze unterteilt werden.

BT-Drucks. 14/6040, Seite 283

1. Absatz Die Neufassung des § 20 und die Anfügung des neuen Absatzes 3 an § 165 folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz (' § 141 regelt die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts in Anlehnung an die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisherigen § 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung der Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt. Der bisherige Satz 2 erklärt den bisherigen § 852 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar. Der bisherige Satz 3 entspricht dem bisherigen § 852 Abs. 3 BGB. Die Regelung der bisherigen Sätze 1 und 2 kann durch die in dem neuen Satz 1 enthaltene pauschale Verweisung auf die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst werden. Mangels besonderer Regelung sind insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr Verjährungsbeginn nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an die Stelle des bisherigen § 852 Abs. 1 BGB treten. Zu den sich daraus ergebenden inhaltlichen Änderungen wird auf die Begründung zu den §§ 195 und 199 BGB-RE verwiesen. Die wesentliche Änderung besteht in der Änderung der absoluten Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre, was der allgemeinen Absicht einer Reduzierung der Verjährungsfristen entspricht. 10 Jahre erscheinen auch im Patentrecht, ebenso wie bei den unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff. BGB, als angemessen. Ferner ist durch die Verweisung auf die §§ 194 ff. BGB der § 203 BGB-RE "Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen" erfasst, der den bisherigen Hemmungsgrund des § 852 Abs. 2 BGB ersetzt. Der neue Satz 3 betrifft den deliktischen "Bereicherungsanspruch" und verweist hierfür auf § 852 BGB-RE, wonach der Bereicherungsanspruch einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, beginnend mit der Fälligkeit (siehe die Begründung zu § 852 BGB-RE). Die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs ist für den effektiven Schutz des Patentrechts wichtig. Trotz Kenntnis von der Patenrechtsverletzung wird nämlich oftmals auf eine Verfolgung der Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verzichtet, wenn der Patentrechtsinhaber auf Grund eines Einspruchsverfahrens oder eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit der Unsicherheit lebt, ob die Patenterteilung auch tatsächlich Bestand hat, was wiederum die Voraussetzung für die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts ist. Zudem ist die Begrenzung auf die Bereicherung für den Patentrechtsinhaber oftmals unproblematisch, weil sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Bereicherungsansprüche zumeist auf der Basis der Lizenzanalogie berechnet werden. Die 10-Jahres-Frist wird diesem praktischen Bedürfnis in angemessener Weise gerecht.')
2. Absatz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz ("Mit der Nummer 3 wird dem Patentgesetz ein neuer zwölfter Abschnitt mit der Abschnittsbezeichnung "Übergangsvorschriften" angefügt. In dem darin enthaltenen neuen § 147 wird eine Vorschrift angefügt, die die in Artikel 229 § 5 EGBGB-RE enthaltene Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ergänzt. Grundsätzlich findet Artikel 229 § 5 EGBGB-RE Anwendung auf alle Ansprüche, seien sie im Bürgerlichen Gesetzbuch oder außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn diese Ansprüche sich verjährungsrechtlich ganz oder teilweise nach dem Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Verweisung.") maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.




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