MarkenG § 20 Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 [ 14, 15, 16, 17, 18, 19] genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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