·
Die Rechtsverletzung muß offensichtlich sein. Schon die nicht mit wenigen Sätzen zu beantwortende Frage, ob eine bestimmte Verletzungshandlung eine markenmäßige oder rein dekorative Nutzungshandlung ist, führt zu Verneinung des Tatbestandsmerkmals "offensichtlich" (vgl.
HansOLG Hamburg Urteil vom 30. Januar 2002 - 5 U 160/01 - 'ZICKE' ).
·
Der Auffassung , wonach § 19 Abs.3 MarkenG nur die Fälle der Produktpiraterie erfasst, kann nicht beigetreten werden. Es trifft allerdings zu, dass die Regelung des § 25 b Abs.4 WZG, die später inhaltsgleich in § 19 Abs.3 MarkenG übernommen worden ist, durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 (BGBl I S. 422) in das damalige Warenzeichengesetz eingeführt worden ist. Das besagt jedoch nicht, dass die Vorschrift die Möglichkeit der Durchsetzung des Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Fälle der Produktpiraterie beschränkt hätte. Schon der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung sowohl im Warenzeichengesetz als auch im Markengesetz widerlegen diese Auffassung. Es kommt hinzu, dass auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache
11/4792, S.30 ff) diese gegenüber dem Gesetzeswortlaut erhebliche Einschränkung nicht vorsieht. Danach (S.31) macht "das Ausmaß der Bedrohung der Schutzrechte ... es erforderlich, einen besonderen Auskunftsanspruch zu schaffen, der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar sein muss." Weiter heißt es (S.32), der Auskunftsanspruch werde nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung, also nur in Fällen gewährt, "in denen die Rechtsverletzung so eindeutig [sei], dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich" sei. Die amtliche Begründung bestätigt damit die oben für die "offensichtliche Rechtsverletzung" dargestellten Anforderungen, eine Beschränkung des Anwendungsbereiches auf die Fälle der Produktpiraterie lässt sich ihr demgegenüber nicht auch nur andeutungsweise entnehmen (so
OLG Köln Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 W 67/03 - 'OLGK_Auskunft im VerfuegungsverfahrenII ' ).
·
Im Rahmen des auf § 14 MarkenG gestützten Anspruches setzt die
offensichtliche Rechtsverletzung voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke, deren besserem Zeitrang sowie der Gefahr von Verwechslungen mit dem angegriffenen Zeichen bestehen
OLG Köln Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 W 67/03 - 'OLGK_Auskunft im VerfuegungsverfahrenII ' ).