"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 18 Markengesetz (Version: 0.23 vom 10. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 18:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 18 Vernichtungsanspruch
  1. Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

  2. Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

  3. Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 18 gibt einem Markenrechtsinhaber Schutzansprüche gegen Markenpiraterie, aus dem Vernichtungsansprüche bezüglich markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware hergeleitet werden können.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 77 - 78

1. Absatz § 18 regelt den Vernichtungsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung. Die Vorschrift übernimmt mit einigen Änderungen die Regelung des § 25a WZG. Die letztgenannte Bestimmung gewährt den Vernichtungsanspruch nur "in den Fällen der §§ 24 und 25 (WZG)" und ist damit in ihrem Anwendungsbereich auf Namen, Firmen. Warenzeichen und Ausstattungen beschränkt. Nach § 18 soll der Vernichtungsanspruch künftig auch in allen Fällen der Verletzung von Kennzeichenrechten im Sinne des § 5 bestehen, well ein Ausschluß der bisher nicht erfassten Kennzeichenrechte vom Vernichtungsanspruch nicht gerechtfertigt erscheint. Die vollständige Einbeziehung der Rechte im Sinne des § 16 UWG in das Produktpirateriegesetz war seinerzeit im wesentlichen nur deshalb unterblieben, weil damit solche Ansprüche auch in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hätten eingeführt werden müssen. Diese systematischen Bedenken stellen sich bei der jetzigen Regelung im neuen Markengesetz nicht mehr.
2. Absatz Absatz 1 nimmt auf die in den §§ 14, 15 und 17 definierten Verletzungshandlungen Bezug. Der Anspruch gilt somit auch in den Fällen des § 14 Abs. 4, ohne daß dies hier ausdrücklich aufgeführt werden müßte, da der - aus dem geltenden Recht übernommene - Begriff der "Gegenstände" von vornherein Verpackungen, Aufmachungen und Kennzeichnungsmittel erfaßt, Der in Absatz 2 vorgesehene Anspruch auf Vernichtung von Vorrichtungen, die zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzt oder bestimmt sind, folgt der geltenden Bestimmung des § 25a Abs. 2 WZG.
3. Absatz Absatz 3 stellt - über das geltende Recht hinaus - klar, daß weitergehende Ansprüche auf Beseitigung nach anderen Vorschriften unberührt bleiben. Dies kann z. B. für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zutreffen. Absatz 3 soll - ähnlich wie die im geltenden Recht zum Auskunftsanspruch enthaltene Bestimmung (§ 25b Abs. 5 WZG), die sich jetzt in § 19 Abs. 5 befindet - nur der Vollständigkeit halber aufgenommen werden, da sich schon aus § 2 ergeben würde, daß solche Ansprüche unberührt bleiben.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362