"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 16 Markengesetz (Version: 0.30 vom 19. September 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 16:
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EU-Markenrecht
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MarkenG § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
  1. Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.

  2. Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

  3. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 16 gibt dem Markeninhaber ein Instrumentarium in die Hand um der Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung entgegenzuwirken.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 16 - K100


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Allgemeines
· Die Norm richtet sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich an den Inhaber von Markenrechten, die im beim DPMA geführten Register eingetragen sind und verleiht gegenüber einen bestimmten Personenkreis einen Anspruch auf Beifügung eines Hinweises bei der Wiedergabe des Markenzeichens.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 77

1. Absatz Nach § 16 Abs. 1 hat der Inhaber einer eingetragen Marke gegenüber dem Verleger eines Wörterbuchs oder eines ähnlichen Nachschlagewerks einen Anspruch darauf, daß dann, wenn in einem solchen Werk eine eingetragene Marke in einer Weise aufgeführt ist, die den Anschein erweckt, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, der Aufnahme der Marke ein Hinweis darauf hinzugefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt. Damit soll der Entwicklung von Marken zu Gattungsbezeichnungen entgegengewirkt werden. Ohne den in § 16 eingeräumten Anspruch würde der Markeninhaber jedenfalls keine markenrechtlichen Ansprüche gegen den Verleger eines solchen Werkes geltend machen können.
2. Absatz Nach Absatz 2 soll sich der Anspruch bei bereits erschienenen Werken auf die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises bei einer Neuauflage beschränken. Ein Eingriff in bereits erschienene Werke wäre in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig. Der Anspruch ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 gegen den Verleger gegeben.
3. Absatz Nach Absatz 3 besteht ein entsprechender Anspruch, wenn das Werk, in dem die Marke in der in Absatz 1 bezeichneten Art und Weise aufgeführt ist, in einer elektronischen Datenbank gespeichert ist. Es soll allerdings nicht im einzelnen geregelt werden, in weIchen Fällen gegenüber demjenigen, der die Datenbank vertreibt oder der ihren Zugang regelt, ein Anspruch gegeben ist. Dies soll vielmehr der Rechtsprechung überlassen bleiben,
4. Absatz § 16 hat in der Markenrechtsrichtlinie keine Entsprechung, stellt aber kein Hindernis für einen solchen Anspruch dar, der auch im geltenden Warenzeichengesetz nicht enthalten ist.




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