"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 116 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 116:
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MarkenG § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
  1. Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

  2. Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 114

1. Absatz International registrierte Marken, deren Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist und die nach § 112 Abs. 1 dieselbe Wirkung wie eingetragene Marken haben, können in derselben Weise wie im vom Patentamt geführten Register eingetragene Marken im Widerspruchsverfahren oder im Löschungsverfahren als ältere Marke geltend gemacht werden. Die Durchsetzung einer solchen Marke im Widerspruchsverfahren oder im Löschungsverfahren setzt aber in gleicher Weise wie bei nationalen Marken voraus, daß sie gemäß § 26 benutzt worden ist. § 4 116 enthält hierzu eine dem § 115 Abs. 2 vergleichbare Regelung, die auch im geltenden Recht enthalten ist (§ 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken). Die in § 43 Abs. 1 für das Widerspruchsverfahren und in § 55 Abs. 3 für das Löschungsverfahren vorgesehene fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt frühestens mit Ablauf der Jahresfrist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens. Sind zu diesem Zeitpunkt beim Patentamt noch Verfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 113) oder Widerspruchsverfahren (§ 114) anhängig, so ist ebenso wie bei § 115 Abs. 2 der Zeitpunkt des Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzgewährung beim Internationalen Büro für den Beginn der Frist maßgeblich.




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