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Die Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke kann vom Markeninhaber auch im Widerspruchsverfahren eingewendet werden. Praktisch der prozessualen Einrede des MarkenG §
25 sieht das Gesetz im MarkenG § 43 Abs. 1 vor, dass auf Betreiten des Markeninhabers, die Widerspruchsmarke werde seit einem bestimmten Zeitraum nicht benutzt, der Widersprechende die Benutzung der Marke nach MarkenG §
26 glaubhaft machen muß.