"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 115 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 115:
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MarkenG § 115 Nachträgliche Schutzentziehung
  1. An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

  2. Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 113 - 114

1. Absatz International registrierten Marken, deren Schutz nach den Vorschriften des Madrider Markenabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, kann nachträglich der Schutz entzogen werden (Artikel 5 Abs. 6 des Madrider Markenabkommens). § 115 enthält hierzu nähere Bestimmungen.
2. Absatz Absatz 1 stellt klar, daß in diesen Fällen die Schutzentziehung an die Stelle der Löschung tritt. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 10 Satz 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken).
3. Absatz Da international registrierte Marken nicht in das vom Patentamt geführte Register eingetragen werden, bedarf es eines anderen Anknüpfungstages für die Löschung wegen Verfalls, die auf mangelnde Benutzung gestützt ist. Während für beim Patentamt eingetragene Marken die fünfjährige Benutzungsschonfrist von dem Tag der Eintragung an oder, wenn Widerspruch erhoben wird, von dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens an (§ 26 Abs. 5) läuft, sieht Absatz 2 vor, daß für international registrierte Marken - im Einklang mit dem geltenden Recht (§ 10 Satz 2 und § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken) - der Ablauf der Jahresfrist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens maßgeblich sein soll. Sind zu diesem Zeitpunkt noch Verfahren über die Schutzgewährung wegen vom Patentamt geltend gemachter absoluter Schutzhindernisse oder wegen erhobener Widersprüche anhängig, die erst später zu Gunsten des Inhabers der international registrierten Marke abgeschlossen werden, so soll der Abschluß dieser Verfahren maßgeblich sein. Nach 42 Abs. 3 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken ist die "Zustellung der Mitteilung der Schutzgewährung" für den Beginn der Fünfjahresfrist maßgebend, ohne daß geregelt wäre, ob die Zustellung an das internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum oder die Zustellung der Schutzbewilligung durch das Internationale Büro oder durch das Patentamt an den Markeninhaber maßgeblich sein soll. Das Madrider Markenabkommen enthält hierzu keine verbindlichen Vorgaben. Für das neue Markengesetz wird vorgeschlagen, ausdrücklich an den Tag des Zugangs der Mitteilung über die Schutzgewährung beim Internationalen Büro anzuknüpfen. Maßgeblich soll dabei die "abschließende" Mitteilung über die Schutzbewilligung sein, so daß bei etwa bestehenden Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Internationalen Büro und dem Patentamt erst die endgültige, das Verfahren abschließende Mitteilung entscheidend für den Beginn der Benutzungsschonfrist ist.




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