"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 1 Markengesetz (Version: 0.32 vom 28. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 1:
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MarkenG § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

[ K ] Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. [ K ] Marken,
  2. [ K ] geschäftliche Bezeichnungen,
  3. [ K ] geographische Herkunftsangaben.



Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG). Der sachliche Geltungsbereich wird durch MarkenG § 1 in allgemeiner Weise bestimmt und umfasst abschließend Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 1 - K100


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Allgemeines
· Rechte aus der Marke und der geschäftlichen Bezeichung stehen präzise bestimmbaren Personen zu. Rechte aus der - eine Sonderstellung im Markenrecht einnehmenden - geographischen Herkunftsangabe können dagegen mehreren unabhängigen Personen zu stehen. Es bestehen erhebliche Schutzfunktionsunterschiede.

§ 1 - K1000


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Anwendungsbereich
· Der Anwendungsbereich des Markengesetzes ist per Definition abschließend beschränkt auf Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.

§ 1 - K1050


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Hauptschutzbereich geschäftlicher Verkehr
· Das MarkenG schützt eine Marke hauptsächlich vor unzulässigen Verwendungen von Dritten im geschäftlichen Verkehr, eine Grundtatbestandsvoraussetzung der Schutzvorschriften MarkenG § 14 Abs. 2 und MarkenG § 15 Abs. 2 und 3.

§ 1 - K1100


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'Marken'
· Der Begriff 'Marken' ist im engeren Sinne zu verstehen. Bei Marken handelt es sich um Produktkennzeichen, also um Bezeichnungen von Objekten. Die Arten von Marken werden abschließend in MarkenG § 4 genannt.
· Der Funktion nach weist eine Marke zum einen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hin, zu anderen hat sie Werbe-, Garantie- und Qualitätsfunktion, dergestalt, dass dem Inhaber einer Marke die Produktverantwortung zugerechnet wird. Der Schutz entsteht durch Benutzung, wenn Verkehrsgeltung des Zeichens als Marke in dieser Funktion erlangt wird oder durch Eintragung in das Markenregister (vgl. MarkenG § 4).

§ 1 - K1200


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'geschäftliche Bezeichnungen'
· Für den Begriff 'geschäftliche Bezeichnungen' trifft MarkenG § 5 die maßgeblichen Regelungen. Unter den Oberbegriff 'geschäftliche Bezeichnungen' fallen zwei Untergruppen: Das Unternehmenskennzeichen und der Werktitel. Bei Rechte entstehen bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Zeichen durch funktionsgerechte Benutzungsaufnahme, d.h. ohne das Eintragungserfordernis oder nachgewiesener Verkehrsgeltung, wie dies der Schutz der Marke voraussetzt (vgl. MarkenG § 5).
· Der Funktion nach weist eine geschäftliche Bezeichnung namensmäßig auf eine Person hin, nämlich auf ein im geschäftlichen Verkehr tätiges Unternehmen, der Werktitel auf das Werk selbst und zunächst nicht auf die Herkunft aus einem Verlag oder einem bestimmten Unternehmen, mit Bekanntheit oder bei regelmäßigem Erscheinen kann sich dies ändern.

§ 1 - K1300


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'geographische Herkunftsangaben'
· Die Definition der 'geographische Herkunftsangaben' trifft das MarkenG in § 126. Der Schutz dieser Vorschriften ergibt sich aus MarkenG § 127 ff. .
· Der Funktion nach weist eine geographische Herkunftsangabe auf eine örtliche Abstammung eines Produktes hin.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 64

1. Absatz Der sachliche Geltungsbereich des neuen Markenrechts wird in § 1 in allgemeiner Weise bestimmt. Der Schutz wird Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben gewährt. Der Begriff "Marken" ( § 1 Nr. 1) umfaßt sowohl angemeldete und eingetragene als auch durch Benutzung erworbene Marken sowie die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marken. Der Schutz von Marken wird allgemein in Teil 2 des Gesetzes materiell-rechtlich geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in Teil 4 (Kollektivmarken) und Teil 5 (international registrierte Marken). Der Schutz nach dem Markengesetz gilt nach § 1 Nr. 2 weiter den geschäftlichen Bezeichnungen, die durch § 5 näher definiert werden. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen ist ebenfalls in Teil 2 geregelt. Schließlich fallen nach § 1 Nr. 3 die geographischen Herkunftsangaben unter den Schutz des Gesetzes (Teil 6).




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