"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 126 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 126:
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MarkenG § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
  1. Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

  2. Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz § 126 enthält in Absatz 1 eine Definition des Begriffs der "geographischen Herkunftsangabe" und in Absatz 2 eine Definition des Begriffs "Gattungsbezeichnung".
2. Absatz Nach Absatz 1 sind geographische Herkunftsangaben zunächst die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Außerdem sollen sonstige Angaben oder Zeichen, die zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft verwendet werden, ausdrücklich einbezogen werden. Damit werden die sogenannten "mittelbaren Herkunftsangaben" den Namen von Orten usw. gleichgestellt. Bei den mittelbaren geographischen Herkunftsangaben kann es sich sowohl um Wortzeichen als auch um bildliche Darstellungen handeln. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht. Das geltende Recht enthält in § 5 Abs. 2 UWG eine Vorschrift, die die bildlichen Angaben ausdrücklich einbezieht.
3. Absatz Zusätzliche Erfordernisse für den Schutz geographischer Herkunftsangaben werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nicht aufgestellt. Der Schutz ist danach nicht davon abhängig, daß die Waren oder Dienstleistungen, für die die geographische Herkunftsangabe verwendet wird, besondere objektive Eigenschaften aufweisen, die sie von anderen Waren oder Dienstleistungen gleicher Art, aber anderer Herkunft unterscheiden. Auch wird ein besonderer Ruf der geographischen Herkunftsangabe nicht gefordert. Allerdings ist der Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht absolut, sondern setzt im Regelfall Irreführungsgefahr voraus (§ 127 Abs. 1). Nur für geographische Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf genießen, ist der Schutz nicht von einer Irreführungsgefahr abhängig ( § 127 Abs. 3).
4. Absatz Nach Absatz 2 sind Gattungsbezeichnungen vom Schutz als geographische Herkunftsangaben ausgeschlossen. Dies entspricht dem geltenden Recht, das in § 5 Abs. 1 UWG und in § 26 Abs. 4 WZG Vorschriften enthält, die Gattungsbezeichnungen vom Schutz als geographische Herkunftsangaben ausschließen. Nach der Rechtsprechung zu § 3 UWG ist die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe zur Gattungs- oder Beschaffenheitsangabe nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie erfordert, daß nur noch ein "ganz unbeachtlicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinwels auf die Herkunft der Ware sieht. Für die unmittelbaren Herkunftsangaben wird dieser ohnehin strenge Maßstab des § 3 UWG durch die Bestimmung des § 26 Abs. 4 WZG weiter verschärft: Nach § 26 Abs. 4 ist es erforderlich, daß die Angabe im geschäftlichen Verkehr inzwischen "ausschließlich" als Warenname oder Beschaffenheitsangabe dient. Absatz 2 erfaßt sowohl "unmittelbare" als auch "mittelbare" Herkunftsangaben und folgt in seiner Ausgestaltung weitgehend § 26 Abs. 4 WZG, der hinsichtlich der Kriterien für die Entwicklung einer geographischen Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung genauer ist als § 5 Abs. 1 UWG. Mögliche Differenzierungen sollen der Rechtsprechung überlassen bleiben. Daher wird auf die Übernahme des Begriffs "ausschließlich", der sich in § 26 Abs. 4 WZG findet, verzichtet. Gleichzeitig soll durch die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 vermieden werden, daß für die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung nach deutschem und europäischem Recht unterschiedliche Maßstäbe gelten. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist eine geographische Bezeichnung dann zur Gattungsbezeichnung geworden, wenn die Bezeichnung "der gemeinhin übliche Name" für ein Erzeugnis geworden ist. Schließlich erfaßt die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 auch die in der Praxis weitverbreitete Verwendung geographischer Bezeichnungen als Typenbezeichnungen oder Sortenbezeichnungen, z. B. für einzelne Produktlinien oder bestimmte Gestaltungsformen. Dies soll wie im geltenden Recht auch weiterhin zulässig sein.
5. Absatz Von der Aufnahme von Abgrenzungsmerkmalen zwischen geographischen Herkunftsangaben und anderen Kennzeichen, wie insbesondere von Phantasiebezeichnungen oder im Verkehr durchgesetzten Marken, wird - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht - abgesehen.




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