"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 127 Markengesetz (Version: 0.22 vom 11. März 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 127:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 127 Schutzinhalt
  1. [Ds ] Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

  2. [Ds ] Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

  3. [Ds ] [ K ] Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

  4. [Ds ] Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

    1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder

    2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 127 regelt den Irreführungsschutz für einfache geographische Herkunftsangaben.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 127 - K3000


Diskussion
zum Thema bei
http://forum-
markenrecht.de


Rufausnutzung und -beeinträchtigung
· § 127 Abs. 3 MarkenG greift nicht nur dann ein, wenn die geschützte Herkunftsangabe markenmäßig verwendet wird; eine rein werbemäßige Verwendung in einem Werbeslogan genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - 'Champagner bekommen, Sekt bezahlen' ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 127 Rdn. 11; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, MarkenR 2000, 77, 85 f.).
· Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - 'Champagner bekommen, Sekt bezahlen' vgl. dazu weiter z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118 [Ds ]; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 120/98 - 'SPA' abgedruckt in: GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001 ; Althammer/ Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).

§ 127 - K3900


Diskussion
zum Thema bei
http://forum-
markenrecht.de


Beispiele für Rufausbeutung
· Rufausbeutung bejaht: Slogan: "Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis." - Grund: Verwässerungsgefahr durch mögliche Nachahmung Dritter, Rufschädigung, wenn das Exklusivitätsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft (vgl.: BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - 'Champagner bekommen, Sekt bezahlen' );




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite n.n.b.

1. Absatz Hinsichtlich der Ausgestaltung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben unterscheidet § 127 zwischen drei Fallgruppen.
2. Absatz Nach Absatz 1 genießen geographische Herkunftsangaben Schutz gegen ihre Verwendung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, wenn Irreführungsgefahr besteht.
3. Absatz In der Regel bestehen über die zutreffende Angabe der Herkunft hinaus keine besonderen Voraussetzungen für das Recht zur Verwendung geographischer Herkunftsangaben. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft besondere Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale aufweisen. In diesen Fällen soll nach Absatz 2 auch die zutreffende Angabe der Herkunft nur zulässig sein, wenn die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich diese Eigenschaften oder Qualitäten haben. Auch dies entspricht dem geltenden Recht.
4. Absatz Es gibt weiterhin eine erhebliche Zahl von geographischen Herkunftsangaben, die bei den beteiligten Verkehrskreisen einen besonderen Ruf genießen. Diese bekannten oder manchmal sogar berühmten geographischen Herkunftsangaben sind besonders anfällig für die Verwässerung ihrer Unterscheidungskraft oder die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihres Rufes. Diesen geographischen Herkunftsangaben soll daher nach Absatz 3 ein Schutz auch ohne Irreführungsgefahr zukommen. Der Schutz soll allerdings nicht absolut sein. Es ist vielmehr erforderlich, daß die Verwendung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zur Verwässerung oder Rufausbeutung geeignet ist. Für das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen (besonderer Ruf, Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufes oder der Unterscheidungskraft) ist derjenige beweispflichtig, der den Anspruch auf Schutz geltend macht. Die vorgesehene Regelung entspricht weitgehend dem von der Rechtsprechung in Anwendung von § 1 UWG entwickelten Schutz von bekannten Herkunftsangaben. Auch Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 enthält einen solchen Tatbestand. Die maßgeblichen Kriterien stimmen im übrigen teilweise mit den Voraussetzungen für den Schutz "bekannter" Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3) überein.
5. Absatz Häufig werden geographische Herkunftsangaben für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft nicht in identischer Form, sondern mit Abwandlungen oder Zusätzen verwendet. Die Verwendung solcher ähnlichen Zeichen soll nach Absatz 4 von den Verbotstatbeständen der Absätze 1 bis 3 ebenfalls erfaßt werden, wenn trotz der Abweichungen die übrigen Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 (Irreführung einerseits und Verwässerung oder Rufausbeutung andererseits) vorliegen. Von den "ähnlichen Zeichen" im Sinne des Absatzes 4 werden auch Übersetzungen erfaßt. Auch die in Absatz 4 vorgesehene Regelung entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und findet sich im übrigen in ähnlicher Form auch in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362