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Eine Markenanmeldung begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Eintragung einer Marke, wenn und soweit keine formelllen und/oder materiellen Hindernisse entgegenstehen. Als Anmeldetag definiert das Gesetz den Tag, an dem die nach MarkenG §
32 erforderlichen Informationen dem
DPMA als Unterlage vorliegen.