"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 48 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 48:
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MarkenG § 48 Verzicht
  1. Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

  2. Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 94

1. Absatz Nach § 48 Abs. 1 kann der Inhaber einer eingetragenen Marke jederzeit auf die Eintragung insgesamt oder auf einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen verzichten. Hierzu bedarf es eines Antrags, der gebührenfrei ist. Wird eine Verzichtserklärung in einem anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren abgegeben, soll die Erklärung im Einklang mit der gegenwärtigen Praxis in Verfahren, die nach § 6a WZG beschleunigt eingetragene Marken betreffen, unmittelbar wirksam werden, Einzelheiten des Verfahrens bei Verzichtserklärungen können, soweit sich dies als erforderlich erweist, in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
2. Absatz Die Eintragung eines Verzichts setzt die Zustimmung von im Register eingetragenen Inhabern von Rechten an der Marke voraus (Absatz 2).




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