1.
Absatz
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Nach § 48 Abs. 1 kann der Inhaber einer eingetragenen Marke jederzeit auf die Eintragung insgesamt oder auf einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen verzichten. Hierzu bedarf es eines Antrags, der gebührenfrei ist. Wird eine Verzichtserklärung in einem anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren abgegeben, soll die Erklärung im Einklang mit der gegenwärtigen Praxis in Verfahren, die nach § 6a WZG beschleunigt eingetragene Marken betreffen, unmittelbar wirksam werden, Einzelheiten des Verfahrens bei Verzichtserklärungen können, soweit sich dies als erforderlich erweist, in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
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