"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 52 Markengesetz (Version: 0.22 vom 28. Januar 2006)

Gesetzestext zu MarkenG § 52:
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MarkenG § 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
  1. Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

  2. Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

  3. Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht

    1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und

    2. vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 52 bestimmt den Zeitpunkt der Wirkungen für den Fall, in dem eine Registermarke nach Eintragung aus dem Markenregister wegen Verfalls und der Feststellung des vorliegens von absoluten oder relativen Schutzhindernissen wieder aus dem Markenregister gelöscht wird.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 52 - K100


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Allgemeines
· Wird eine Registermarke wegen Verfalls oder Nichtigkeit gelöscht, so richten sich die Wirkungen nach MarkenG § 52.

§ 52 - K500


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Allgemeine Haftung des Markeninhabers
· Prinzipiell haftet der Markeninhaber allgemein unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Schadensersatzes und der ungerechtfertigten Bereichung.

§ 52 - K600


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Ungerechtfertigte Bereicherung
· Im wesentlichen gelten die allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts. In erster Linie werden Rückerstattungsansprüche auf geleistete Zahlungen auf den gesetzlichen Schadensersatzanspruch, die während der Löschungsreife, aber noch vor der Löschung geleistet werden.

§ 52 - K700


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Schadensersatz
· Zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Markeninhabers ist die fahrlässige oder vorsätzliche Geltendmachung von Rechten aus einer löschungsreifen Marke. Dies kann nach UWG § 4 Nr .10 unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung wie nach BGB § 823 Abs. 1 unter dem Gesichtspunkt des unerlaubten Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Fall sein. Bei positiver Kenntnis der Löschungsreife und Schädigungsabsicht kommt auch eine Haftung nach BGB § 826 in Betracht.

§ 52 - K1000


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Wirkungen der Verfallslöschung
· Die Verfallslöschung betrifft die in MarkenG § 49 genannten Löschungsgründe.
· Das Gesetz ordnet für den Regelfall eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der "Erhebung der Klage auf Löschung" an, schließt aber bei entsprechendem Antrag eine Festsetzung des Zeitpunkts auf einen früheren Zeitpunkt ausdrücklich nicht aus.

§ 52 - K2000


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Wirkungen der Nichtigkeitslöschung
· Die Nichtigkeitslöschung betrifft die in MarkenG § 50 und MarkenG § 51 genannten Löschungsgründe, mithin "absolute" oder "relative" Schutzhindernisse.
· Die Rückwirkung bei der Nichtskeitslöschung erfolgt 'ex tunc', d.h. die Marke ist so zu behandeln, als sei sie niemals eingetragen worden. Der Grund hierfür beruht auf dem Umstand, dass mit der Nichtigkeitslöschung aus absoluten oder relativen Schutzhindernissen zugleich festgestellt wird, dass die Marke für den Zeitpunkt ihrer Registrierung als schutzunfähig anzusehen ist.

§ 52 - K3000


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Wirkungen der Nichtigkeitslöschung
· Zur Abmilderung der Folgen von Löschungsentscheidungen, nämlich der "Rückwirkung" von Löschungsentscheidungen sieht das Gesetz spezielle Fallgruppen vor.

§ 52 - K3100


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Ausnahmen für zurückliegende Verletzungsverfahren
· Vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechtskräftig gewordene und vollstreckte Entscheidungen in Verletzungsverfahren werden von der Löschung der Eintragung nicht berührt.

§ 52 - K3200


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Ausnahmen für erfüllte Verträge
· Vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind, mit der auf Billigkeitserwägungen basierenden Ausnahme für Geldeszahlungen.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 97

1. Absatz Nach Absatz 1 sollen in den Fällen, in denen eine Marke wegen Verfalls gelöscht wird, also wegen erst nach der Eintragung eingetretener Umstände, die Wirkungen der Eintragung vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Löschung an entfallen. Allerdings soll nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag einer Partei auch ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe vorgelegen hat, in der Entscheidung festgesetzt werden können.
2. Absatz Nach Absatz 2 wirkt eine Nichtigkeitsentscheidung, also eine Entscheidung, die auf "absolute" oder "relative" Schutzhindernisse gestützt ist, auf den Zeitpunkt der Eintragung zurück.
3. Absatz Absatz 3 enthält Vorschriften, die erforderlich sind, um die "Rückwirkung" von Löschungsentscheidungen zu mildern. Danach werden - vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen wegen ungerechtfertiger Bereicherung - rechtskräftig abgeschlossene Verletzungsverfahren (Absatz 3 Nr. 1) und erfüllte Verträge (Absatz 3 Nr. 2) grundsätzlich nicht berührt.




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