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Die Nichtigkeitslöschung betrifft die in MarkenG §
50 und MarkenG §
51 genannten Löschungsgründe, mithin "absolute" oder "relative" Schutzhindernisse.
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Die Rückwirkung bei der Nichtskeitslöschung erfolgt 'ex tunc', d.h. die Marke ist so zu behandeln, als sei sie niemals eingetragen worden. Der Grund hierfür beruht auf dem Umstand, dass mit der Nichtigkeitslöschung aus absoluten oder relativen Schutzhindernissen zugleich festgestellt wird, dass die Marke für den Zeitpunkt ihrer Registrierung als schutzunfähig anzusehen ist.