"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 99 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 99:
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MarkenG § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 109

1. Absatz Nach § 99 steht das sonst bei geographischen Herkunftsangaben zu berücksichtigende Freihaltebedürfnis im Sinne von 48 Abs. 2 Nr. 2 der Schutzfähigkeit solcher Angaben als Kollektivmarken nicht entgegen. Die "Fehlmonopolisierung", der § 8 Abs. 2 Nr. 2 vorbeugen will, liegt in diesen Fällen nicht vor.
2. Absatz § 99 macht von der Option des Artikels 15 Abs. 2 Satz 1 der Markenrechtsrichtlinie Gebrauch. Im geltenden Recht ist die Eintragbarkeit geographischer Herkunftsangaben als Verbandszeichen in der Praxis des Patentamts anerkannt.




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