"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 97 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 97:
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MarkenG § 97 Kollektivmarken
  1. Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

  2. Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 108 - 109

1. Absatz Nach § 97 Abs. 1 sind Kollektivmarken solche Marken im Sinne des § 3 (eintragbare Markenformen), die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder nach ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Durch diese Formulierung wird klargestellt, daß der Begriff der Eignung zur Unterscheidung der Kollektivmarken nicht nur auf die betriebliche Herkunft bezogen ist, sondern daß auch geographische Kollektivmarken oder Gütezeichen unter den Begriff der Kollektivmarke fallen können. Wesensmerkmal der Kollektivmarke ist, daß sie in erster Linie von den Mitgliedern des Inhabers der Marke benutzt wird.
2. Absatz Nach Absatz 2 finden die Vorschriften des Gesetzes auf Kollektivmarken Anwendung, soweit in den §§ 97 bis 106 nichts anderes bestimmt ist. Die in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen Abweichungen folgen der Reihenfolge des Gesetzes.




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