MarkenG § 7 Inhaberschaft
[ K ] [Ds ]
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
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natürliche Personen,
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juristische Personen oder
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Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit [Ds ] [ K ] ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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