"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 44 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 44:
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MarkenG § 44 Eintragungsbewilligungsklage
  1. Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

  2. Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.

  3. Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 93

1. Absatz § 44 regelt die sogenannte Eintragungsbewilligungsklage sachlich in gleicher Weise wie das geltende Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WZG). Abweichend vom geltenden Recht ist für die Erhebung der Eintragungsbewilligungsklage eine Frist von sechs Monaten - statt einem Jahr - vorgesehen (§ 44 Abs. 2). Diese Frist erscheint zur Berücksichtigung der Interessen des im Widerspruchsverfahren unterlegenen Anmelders und der erfolgreichen Widersprechenden ausreichend und verringert für Dritte das Risiko, daß infolge einer erfolgreichen Eintragungsbewilligungsklage Markenrechte mit weit zurückliegender Priorität entstehen, deren Bestand vor dem Abschluß des Verfahrens über die Eintragungsbewilligungsklage durch Recherchen in aller Regel nicht zu ermitteln sein wird.




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