"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 38 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 38:
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MarkenG § 38 Beschleunigte Prüfung

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Dem Registermarkenrecht kommt zwar die Priorität des Anmeldetages zu, das Recht entsteht aber erst mit Eintragung in das Markenregister und damit die Möglichkeit aus der Marke vorzugehen. Da Bearbeitungszeiten für Markenanmeldungen von Markenstelle zu Markenstelle unterschiedlich hoch sein können, kann beschleunigte Prüfung der Markenanmeldung beantragt werden, die zu einer beschleunigten Registereintragung führen kann.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 91

1. Absatz Zwar werden nach dem neuen Markengesetz alle Anmeldungen nach dem Verfahrensablauf, den es bisher nur im Rahmen des § 6a WZG gab (d. h. "Nachschaltung" des Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Eintragung), rasch der Entscheidung über die Eintragung zugeführt. Dennoch besteht weiterhin, besonders im Hinblick auf die sechsmonatige Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft, die in der Praxis vor allem für internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen von Bedeutung ist, ein Bedürfnis, eine - im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer - beschleunigte Prüfung einer Anmeldung erreichen zu können.
2. Absatz Ähnlich wie das geltende Recht (§ 6a WZG) sieht daher auch das neue Markengesetz in § 38 ein beschleunigtes Eintragungsverfahren vor. Seine Durchführung ist lediglich von einem entsprechenden Antrag und der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, nicht aber - wie im geltenden Recht - von einem besonderen Interesse an dem beschleunigten Verfahren abhängig.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 6 (§ 38 MarkenG, beschleunigte Prüfung)
2. Absatz Es wird vorschlagen, die Möglichkeit der beschleunigten Prüfung beizubehalten, die Gebühr (siehe Artikel 1, Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz, Nummer 331 500) jedoch auf 200 Euro zu senken, da die Beschleunigungsge- bühr nach der Markenreform ihre Bedeutung verloren hat und die Gebühr zu hoch erscheint. Es soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen der Anmelder schnell Klarheit darüber haben möchte, ob die Marke eingetragen wird oder nicht, diese Möglichkeit hat, eine Vorzugsbehandlung zu erfahren. Im Jahr 1999 haben 12 141 Anmelder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
3. Absatz Da nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. November 1999 (I ZB 4/97 und I ZB 1/98) die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen ist, wenn die beschleunigte Prüfung der Anmeldung ohne Verschulden des Anmelders vom Patentamt nicht durchgeführt wurde, wird vorgeschlagen, die Rückzahlungsregelung in § 63 Abs. 2 (siehe Nummer 13) aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass bei beschleunigter Prüfung der Anmeldung die Entscheidung (Eintragung oder Zurückweisung der Marke) spätestens nach sechs Monaten erfolgt sein muss.
4. Absatz Wegen Übernahme der Regelung über die Kostenpflichtigkeit in das Patentkostengesetz wird Absatz 2 aufgehoben (siehe Begründung Abschnitt A.II.1a und zu Artikel 1, § 2 Abs. 1).




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