"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 129 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 129:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
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MarkenG § 129 Verjährung

    Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite

1. Absatz Nach dem geltenden Recht verjähren Ansprüche aus den §§ 1 oder 3 UWG nach sechs Monaten (§ 21 UWG), während Ansprüche, die auf § 26 WZG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden, nach § 852 BGB nach drei Jahren verjähren.
2. Absatz Nach dem neuen Markengesetz gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung von geographischen Herkunftsangaben die für die Verjährung markenrechtlicher und sonstiger kennzeichenrechtlicher Ansprüche maßgebliche Regelung des § 20. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist damit drei Jahre.




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