"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 112 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 112:
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MarkenG § 112 Wirkung der internationalen Registrierung
  1. Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.

  2. Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 112 - 113

1. Absatz Nach § 112 Abs. 1 hat eine nach Artikel 3ter Abs. 1 oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckte international registrierte Marke innerstaatlich dieselbe Wirkung wie eine am Tag der internationalen Registrierung zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldete und an diesem Tag auch eingetragene Marke. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken).
2. Absatz Die Anmelde- und Eintragungswirkung von international registrierten Marken, die in der in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken genannten Sammelanmeldung enthalten waren, bleibt weiterhin ab dem 1.Dezember 1922 bestehen, auch wenn die Verordnung nach Artikel 48 Nr. 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird.
3. Absatz Wird einer international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz für Deutschland verweigert, so gilt nach Absatz 2 die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung als nicht eingetreten. Das geltende Recht enthält eine entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken.




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