"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 105 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 105:
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MarkenG § 105 Verfall
  1. Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,

    1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,

    2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder

    3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.

  2. Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

  3. Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 110

1. Absatz § 105 enthält weitere Verfallsgründe, die zu den Verfallsgründen in § 49 hinzutreten.
2. Absatz Nach Absatz 1 Nr. 1 soll eine Kollektivmarke wegen Verfalls gelöscht werden können, wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht, z. B. wenn der Verband, der Träger der Kollektivmarke ist, aufgelöst worden ist. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im geltenden Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 WZG).
3. Absatz Absatz 1 Nr. 2 betrifft den Fall, daß der Inhaber der Kollektivmarke nicht durch geeignete Maßnahmen gegen eine mißbräuchliche oder satzungswidrige Benutzung der Kollektivmarke einschreitet. Die Bestimmung regelt damit den gleichen Löschungstatbestand wie im geltenden Recht § 21 Abs. 1 Nr. 2 WZG. Mit der im Vergleich zur letztgenannten Bestimmung etwas engeren Formulierung ("...keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern..." statt "duldet") soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die bloße Untätigkeit des Kollektivmarkeninhabers nicht in jedem Fall die einschneidende Rechtsfolge einer Löschung nach sich zieht. Um die Löschungsfolge auszulösen, werden in der Regel vielmehr eine vorherige Aufforderung zum Einschreiten oder andere Umstände feststellbar sein müssen, aus denen sich die Obliegenheit des Verbandes zum Tätigwerden eindeutig ergibt. Die erläuternde Vorschrift zum Begriff der mißbräuchlichen Benutzung, die bisher in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 WZG (Irreführung infolge der Überlassung der Benutzung an andere) ihren Platz hat, findet sich nunmehr in Absatz 2.
4. Absatz Nach Absatz 1 Nr. 3 kann eine Kollektivmarke ferner wegen Verfalls gelöscht werden, wenn für sie eine geänderte Markensatzung gilt, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, sofern nicht die Markensatzung erneut so geändert wird, daß sie gesetzeskonform wird.
5. Absatz Nach Absatz 3 besteht für die Löschung einer Kollektivmarke wegen Verfalls eine ausschließliche Zuständigkeit des Patentamts. Dies weicht zwar von der allgemeinen Regelung (§§ 53 und 55) ab, nach der das Patentamt auf Antrag eine Eintragung nur dann wegen Verfalls löschen kann, wenn der Markeninhaber nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht (§ 53 Abs. 3). Es erscheint aber sachgerecht, in den ohnehin nur äußerst seltenen Fällen der Verfallsverfahren bei Kollektivmarken die (ausschließliche) Zuständigkeit des Patentamts vorzusehen, weil dort der entsprechende Sachverstand aus den Eintragungsverfahren gegeben ist.




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