"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 100 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 100:
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MarkenG § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
  1. Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.

  2. Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 109

1. Absatz Wenn eine geographische Herkunftsangabe nach § 99 als Kollektivmarke eingetragen wird, soll eine solche Eintragung nach § 100 Abs. 1 nicht das Recht begründen, den rechtmäßigen Benutzern der geographischen Herkunftsangaben - unabhängig davon, ob sie Mitglieder des Verbandes sind oder nicht - die weitere Benutzung der geographischen Herkunftsangabe zu untersagen. Absatz 1 enthält damit eine weitere Einschränkung der Wirkung einer Markeneintragung für diese Fälle. Die Beschränkung besteht aber nur dann, wenn die Benutzung im Einklang mit den guten Sitten im Wettbewerb steht. Dies bedeutet beispielsweise, daß die unlautere Annäherung an eine eingetragene Kollektivmarke - z. B. wenn sie in einer bestimmten Darstellungsform oder Schreibweise eingetragen worden ist - nicht privilegiert wäre. Daß zudem nur eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe privilegiert ist, die sich in den allgemein für Herkunftsangaben geltenden Grenzen hält, bringt Absatz 1 durch die Verweisung auf § 127 zum Ausdruck. Die Befugnis zur Benutzung geographischer Herkunftsangaben gilt in diesen Fällen auch für die Kennzeichnung und nicht nur für den Weitervertrieb, der schon von § 24 (Erschöpfung) erfaßt wäre. Absatz 1 übernimmt die insoweit bindende Vorschrift des Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 der Markenrechtsrichtlinie.
2. Absatz Während nach § 26 die zur Aufrechterhaltung des Markenrechts erforderliche Benutzung einer eingetragenen Marke durch ihren Inhaber oder mit seiner Zustimmung stattfinden muß, ist für die Benutzung von Kollektivmarken die in Absatz 2 getroffene abweichende Regelung erforderlich - es soll ausreichen, wenn sie ihrer Bestimmung entsprechend von Mitgliedern des Verbandes benutzt werden. Die Benutzung durch ein Verbandsmitglied reicht hierfür aus. Außerdem wird in Absatz 2 klargestellt, daß auch der Inhaber der Kollektivmarke sie rechtserhaltend benutzen kann. Eine solche Benutzung der Kollektivmarke durch den Markeninhaber selbst wird vor allen Dingen auf Geschäftspapieren oder in der Werbung in Betracht kommen. Absatz 2 übernimmt die bindende Vorschrift in Artikel 10 Abs. 3 der Markenrechtsrichtlinie, Diese Vorschrift enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dahin, daß auch die Benutzung durch den Inhaber der Kollektivmarke selbst für die Aufrechterhaltung des Markenrechts ausreicht. Das geltende Recht fordert die Benutzung durch mindestens zwei Verbandsmitglieder (§ 21 Abs. 3 WZG) und enthält keine Regelung über die Benutzung durch den Inhaber des Verbandszeichens selbst.




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