"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 98 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 98:
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MarkenG § 98 Inhaberschaft

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 109

1. Absatz Nach § 98 können nur rechtsfähige Verbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts Inhaber von Kollektivmarken sein. Der Verbandsbegriff stimmt dabei mit dem Begriff des Verbands im Sinne von § 17 Abs. 1 WZG überein. Im Unterschied zum geltenden Recht soll es jedoch nicht darauf ankommen, daß der Verband "gewerbliche Zwecke" verfolgt. Außerdem wird ausdrücklich klargestellt, daß auch rechtsfähige Dach- und Spitzenverbände, deren Mitglieder wiederum Verbände sind, Inhaber von Kollektivmarken sein können.
2. Absatz Nach § 23 WZG können ausländische Verbandszeichen nur auf der Basis der Gegenseitigkeit zugelassen werden. In das neue Markengesetz ist diese Vorschrift nicht übernommen worden.




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