"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 95 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 95:
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MarkenG § 95 Rechtshilfe
  1. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.

  2. Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

  3. Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 107

1. Absatz § 95 entspricht § 128 PatG. Anders als § 128 Abs. 1 PatG erwähnt § 95 Abs. 1 jedoch nicht die Rechtshilfepflicht der Gerichte gegenüber dem Patentgericht. Dies erscheint nicht notwendig, weil sich diese Pflicht bereits aus Artikel 35 GG ergibt.




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