"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 94 Markengesetz (Version: 0.28 vom 16. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 94:
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MarkenG § 94 Zustellungen
  1. Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

    1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

    2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    3. An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

  2. Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die im Zuge des Zustellungsreformgesetzes - ZustRG - in 2001 reformierte Vorschrift regelt Zustellungen im markenamtlichen Verfahren.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 107

1. Absatz § 94 entspricht mit bestimmten Modifikationen der Vorschrift des § 121 PatG.
2. Absatz Danach gelten für Zustellungen in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht ebenso wie in den patentrechtlichen Verfahren grundsätzlich die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Für die Übernahme der Bestürmung des § 127 Abs. 1 Nr. 1 PatG besteht kein Bedürfnis, weil der dort geregelte Tatbestand, die Verweigerung der Annahme einer Zustellung durch eingeschriebenen Brief, bereits Gegenstand der Vorschrift des § 13 VwZG ist. Im Vergleich zu § 127 Abs. 1 Nr. 2 PatG schränkt Absatz 1 Nr. 1 Zustellungen an Empfänger im Ausland durch Aufgabe zur Post durch die zusätzliche Voraussetzung ein, daß für den Empfänger die Notwendigkeit erkennbar sein muß, einen Inlandsvertreter zu bestellen. Die Regelung soll dem Schutz des sich in, Ausland aufhaltenden Empfängers dienen. Die Vorschriften in Absatz 1 Nr. 2 und 3 übernehmen die des § 127 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PatG. Von der Übernahme von § 127 Abs. 1 Nr. 5 PatG soll abgesehen werden, da § 8 Abs. 1 VwZG eine in sich geschlossene Regelung für die Zustellung an Vertreter enthält, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. In der Formulierung weicht daher das neue Markengesetz von dem Patentgesetz ab, weil nach § 127 Abs. 1 Nr. 5 PatG zusätzlich darauf abgestellt wird, daß die Vollmacht ,zu den Akten eingereicht worden ist. Künftig soll das Patentamt im Markenbereich immer dann zur Zustellung an den Bevollmächtigten verpflichtet sein. wenn dieser eine Vollmacht "vorgelegt" hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Auch wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG in anderen Fällen der Behörde ein Wahlrecht einräumt, wird dieses jedenfalls für das Patentamt in der Praxis nicht zum Tragen kommen, da es der Verwaltungspraxis des Patentamts entspricht, stets an den Bevollmächtigten zuzustellen, auch wenn die Vollmacht nicht zu den konkret betroffenen Akten eingereicht worden ist. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt im übrigen ergänzend § 81 Abs. 2 und 3.
3. Absatz In Absatz 2 sind die markenrechtlichen Verfahren aufgeführt, in denen durch die Zustellung die Frist für ein Rechtsmittel in Gang gesetzt wird. Künftig sollen außer den Beschwerden und Rechtsbeschwerden ausdrücklich auch die Erinnerungen einbezogen werden.

BT-Drucks. 14/4554, Seite 29

1. Absatz Zu Absatz 27 (§ 94 Markengesetz)
2. Absatz Zu den Nummern 1a und c, Nummer 2
3. Absatz Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung, für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit den in § 127 Abs. 1 bestimmten Maßgaben. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vgl. Begründung zu Artikel 2 Abs. 17.
4. Absatz Zu Nummer 1b
5. Absatz Die Neufassung des § 94 Abs. 1 Nr. 1 bewirkt keine inhaltliche Änderung. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist dann zulässig, wenn die Person, der zugestellt wird, an einem Verfahren vor dem Patentamt teilnimmt und entgegen § 96 des Markengesetzes keinen Inlandvertreter benannt hat, jedoch die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. In diesem Falle kann einem Empfänger, der sich im Ausland aufhält, durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Zustellungen außerhalb eines im Markengesetz geregelten Verfahrens erfolgen nicht nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Markengesetz, sondern nach den allgemeinen Vorschriften für die Zustellung ins Ausland (§ 14 VwZG, Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland).




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