"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 91 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 91:
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MarkenG § 91 Wiedereinsetzung
  1. Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).

  2. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

  3. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

  4. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

  5. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

  6. Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

  7. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

  8. Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite

1. Absatz Das geltende Warenzeichengesetz regelt die Wiedereinsetzung im wesentlichen durch eine Verweisung auf das Patentgesetz (§ 12 Abs. 1 WZG) und enthält darüber hinaus vereinzelte weitere Bestimmungen: Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WZG gelten die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 PatG nicht für Warenzeichen, und nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG ist die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ausgeschlossen.
2. Absatz Für das neue Markengesetz ist die Aufnahme einer selbständigen Vorschrift über die Wiedereinsetzung vorgesehen, die weitgehend der entsprechenden Vorschrift des § 123 PatG folgt. Anders als nach geltendem Recht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG) soll allerdings die Wiedereinsetzung auch in die Fristen zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, möglich sein.
3. Absatz Absatz 2 entspricht § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG. Absatz 3 entspricht § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG. Absatz 4 entspricht § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG. Absatz 5 entspricht § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG. Absatz 6 entspricht § 123 Abs. 3 PatG. Absatz 7 entspricht § 123 Abs. 4 PatG. Absatz 8 entspricht der in § 123 Abs. 5 PatG enthaltenen Regelung zugunsten gutgläubiger Dritter und schließt Ansprüche bezüglich solcher Benutzungshandlungen aus, die in der Zeitspanne, während der der Rechtsverlust eingetreten war, begangen worden sind.




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