"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 85 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 85:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 85 Förmliche Voraussetzungen
  1. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

  2. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.

  3. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

  4. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

    2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und

    3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

  5. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 106

1. Absatz § 85 entspricht § 102 PatG mit einigen kleineren Abweichungen.
2. Absatz In Absatz 2 Satz 3 soll als Bezugsvorschrift die Regelung der Streitwertbegünstigung in § 142, der im geltenden Recht § 31a WZG entspricht, anstelle der in § 102 Abs. 2 Satz 3 aufgeführten Bestimmung des § 144 PatG genannt werden. In Absatz 3 soll der aus zwei Halbsätzen bestehende Satz 2 des § 102 Abs. 3 PatG in zwei Sätze geteilt werden. In Absatz 5 soll Satz 4 nicht aus einer Bezugnahme auf § 143 Abs. 5 PatG, dem im Warenzeichengesetz § 32 Abs. 5 WZG entspricht, sondern aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift in § 143 Abs. 5 bestehen.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 68

1. Absatz Zu Nummer 19 (§ 85 Abs. 5 Satz 4 MarkenG, Rechtsbeschwerden, Förmliche Voraussetzungen)
2. Absatz In § 82 Abs. 5 MarkenG ist für die Rechtsbeschwerden eine dem § 143 Abs. 5 PatG vergleichbare Regelung getroffen worden. Die Vorschrift ist auch hier anzupassen. Insoweit wird auf die Begründung zur Änderung des § 143 Abs. 5 PatG Bezug genommen (Artikel 7 Nr. 37).




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362