"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 84 Markengesetz (Version: 0.28 vom 16. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 84:
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MarkenG § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
  1. Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

  2. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 84 bestimmt den Kreis der Berechtigten, die zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts befugt sind, bestimmt den Prüfungsumfang und erklärt (Revisions-) Vorschriften der ZPO für entsprechend anwendbar.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 106

1. Absatz § 84 entspricht § 101 PatG.

BT-Drucks. 14/4722, Seite 143

1. Absatz Zu Artikel 43 (Änderung des Markengesetzes) Die Vorschrift passt § 84 Abs. 2 des Markengesetzes an die Änderung des Revisionsrechts der Zivilprozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 84 Abs. 2 MarkenG beschränkt in Satz 1 die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts auf die Rüge von Gesetzesverletzungen. Er ordnet in Satz 2 für die Rechtsbeschwerde die entsprechende Anwendung der für die Revision geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO) und die absoluten Revisionsgründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an.
2. Absatz Zu Nummer 1 (§ 84 Abs. 2 Satz 1) Die Änderung gleicht in § 84 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes den Wortlaut der in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des § 546 ZPO an, die den bislang in § 550 ZPO verwendeten Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsverletzung umwandelt.
3. Absatz Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 2 Satz 2) Die Änderung zu Nummer 2 berichtigt in § 84 Abs. 2 Satz 2 die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als §§ 546, 547 ZPO. Der Wegfall der von der entsprechenden Anwendung ausgenommenen bisherigen Nummer 4 des § 551 ZPO ist berücksichtigt worden.




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