"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 82 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 82:
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franz. Markenrecht


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MarkenG § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
  1. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

  2. Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

  3. Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·

Kommentar, Erläuterungen:

§ 82 - K1100


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·

§ 82 - K1195


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ZPO Vorschriften nicht anwendbar




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 105 - 106

1. Absatz § 82 entspricht weitgehend den Regelungen in den §§ 98 und 99 PatG. Die in § 99 Abs. 4 PatG enthaltene Regelung soll als Absatz 1 Satz 2 übernommen werden. Die in § 98 PatG enthaltene Regelung soll als Absatz 1 Satz 3 übernommen werden.
2. Absatz Absatz 2 entspricht § 99 Abs. 2 PatG.
3. Absatz Absatz 3 regelt die Akteneinsicht durch eine Verweisung auf die Vorschrift, die für das patentamtliche Verfahren gilt (§ 62 Abs. 1 und 2). Auf die Ausführungen zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 68

1. Absatz Zu Nummer 18 (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, Geltungsbereich der Kostengesetze für das Patentgericht)
2. Absatz Im Markengesetz soll wegen des Bezuges zum internationa- len Markenrecht ein ergänzender Hinweis auf die Anwendung des Gerichtskostengesetzes beibehalten und durch einen Hinweis auf die Anwendung des Patentkostengesetzes ergänzt werden.




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