Übersicht
EU-Markenrecht Richtlinie
franz.
Markenrecht
GMV
Diskussion zur Vorschrift bei http://forum- markenrecht.de
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MarkenG § 75 Ladungen
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Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
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Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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