"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 70 Markengesetz (Version: 0.22 vom 08. Januar 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 70:
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franz. Markenrecht


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MarkenG § 70 Entscheidung über die Beschwerde
  1. Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

  2. Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

  3. Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

    1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

    2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder

    3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

  4. Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·

Kommentar, Erläuterungen:

§ 70 - K4100


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Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts
· Eine aus einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts folgende Bindung des Patentamts an die rechtliche Beurteilung, aus der für das Bundespatentgericht bei erneuter Befassung mit der Sache eine Selbstbindung folgen kann, wirkt nicht gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2003 - I ZB 21/01 - 'Westie-Kopf' ).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 105

1. Absatz § 70 übernimmt weitgehend wortgleich § 19 PatG. Für Absatz 2 ist allerdings eine vom Patentgesetz abweichende Formulierung vorgesehen: Im Patentgesetz heißt es insoweit, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, wenn sie "nicht" statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG). Hierdurch wird der Eindruck einer abschließenden Aufzählung vermittelt, während tatsächlich jedoch nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfaßt sind, weil über die Statthaftigkeit sowie die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde hinaus etwa auch die Prozeßfähigkeit oder das Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen sein können. § 70 Abs. 2 ist deshalb etwas weiter formuliert ("....als unzulässig verworfen wird..."). Für die in § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG enthaltene Regelung wird ein eigener Absatz (Absatz 4) vorgesehen.




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