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Eine aus einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts
folgende Bindung des Patentamts an die rechtliche Beurteilung, aus der für das
Bundespatentgericht bei erneuter Befassung mit der Sache eine Selbstbindung
folgen kann, wirkt nicht gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht (
BGH Beschluss vom 3. Juli 2003 - I ZB 21/01 - 'Westie-Kopf' ).