1.
Absatz
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Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen gegeben, soweit nicht nach § 64 Erinnerung eingelegt werden kann. Dies entspricht § 13 Abs. 1 WZG und § 73 Abs. 1 PatG. Nach Absatz 1 Satz 2 steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Bestimmung entspricht § 74 Abs. 1 PatG. Nach Absatz 1 Satz 3 hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Dies entspricht § 75 Abs. 1 PatG.
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2.
Absatz
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Absatz 2 sieht in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG eine Beschwerdefrist von einem Monat vor.
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3.
Absatz
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Absatz 3 enthält die Vorschriften über die Durchgriffsbeschwerde. Nach Satz 1 soll die Beschwerde auch gegen mit der Erinnerung anfechtbare Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen gegeben sein, wenn über eine eingelegte Erinnerung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden ist, wenn der Beteiligte danach einen Antrag auf Entscheidung gestellt hat und wenn nach Ablauf von zwei weiteren Monaten seit Zugang dieses Antrags beim Patentamt noch immer nicht über die Erinnerung entschieden worden ist.
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4.
Absatz
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Die Sätze 2 bis5 enthalten zusätzliche Bestimmungen für die Fälle, in denen dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenübersteht. Hierbei wird es sich vor allem um Widerspruchsverfahren handeln. Da diese Verfahren in der Regel komplizierter und zeltaufwendiger als einseitige Verfahren sind, sieht Satz 2 vor, daß in diesen Verfahren an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zehn Monaten treten soll. Hat in einem solchen zweiseitigen Verfahren nur eine der Parteien Erinnerung eingelegt, so bedarf es für die Durchgriffsbeschwerde nicht der Zustimmung des anderen Beteiligten. Da die Interessenlage aber bei solchen Erinnerungsverfahren anders liegt, bei denen von den Beteiligten auf beiden Seiten jeweils Erinnerung eingelegt worden ist, erscheint es sachgerecht, in solchen Fällen die Durchgriffsbeschwerde nur dann zuzulassen. wenn der andere Verfahrensbeteiligte, der ebenfalls Erinnerung eingelegt hat, damit einverstanden ist. Ohne ein solches Einverständnis würde ihm die patentamtliche Instanz für die Entscheidung über die Erinnerung genommen.
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5.
Absatz
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Satz 3 sieht daher vor, daß dann, wenn der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt hat, die Durchgriffsbeschwerde nach Satz 2 seiner Einwilligung bedarf.
Nach Satz 4 ist die schriftliche Einwilligungserklärung der Durchgriffsbeschwerde beizufügen. Da mit der Einwilligungserklärung noch nicht geklärt ist, was mit der von dem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegter Erinnerung geschieht, sieht Satz 5 vor, daß der andere Verfahrensbeteiligte innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Durchgriffsbeschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 seinerseits ebenfalls Beschwerde einlegen kann. Tut er dies nicht, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.
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6.
Absatz
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Da es häufig vorkommt, daß den Beteiligten in einem Erinnerungsverfahren Fristen gewährt werden, weil z. B. weitere Ermittlungen erforderlich sind oder weil Abgrenzungsverhandlungen schweben, und die Beteiligten natürlich nicht erwarten können, daß während des Laufs solcher Fristen gleichwohl eine Erinnerungsentscheidung getroffen wird, sieht Absatz 3 Satz 6 vor, daß der Lauf der in Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen gehemmt wird, wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch hin eine Frist gewährt wird. Das gleiche soll gelten, wenn das Erinnerungsverfahren ausgesetzt wird, z. B. nach § 43 Abs. 3. Satz 7 sieht vor, daß nach einer Beendigung der Aussetzung oder nach dem Ablauf einer gewährten Frist der noch übrige Teil der Fristen wieder zu laufen beginnt. Für die Hemmung der Fristen soll es unerheblich sein, welchem der Beteiligten die Frist gewährt worden ist oder welche der Parteien die Aussetzung beantragt hat, soweit die Aussetzung einem Antrag entspricht.
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7.
Absatz
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Schließlich sieht Absatz 3 Satz 8 vor, daß nach dem Erlaß der Erinnerungsentscheidung die Durchgriffsbeschwerde nicht mehr stattfindet. Diese Bestimmung ergänzt § 64 Abs. 5, wonach bei eingelegter Durchgriffsbeschwerde eine Erinnerungsentscheidung nicht mehr getroffen werden kann.
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8.
Absatz
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Absatz 4 enthält eine Regelung über Abschriften und über die Übermittlung der Beschwerde und anderer Schriftsätze an die Verfahrensbeteiligten, die mit § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG übereinstimmt.
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9.
Absatz
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Im geltenden Recht (§ 13 Abs. 2 WZG) sind Beschwerden nur dann gebührenpflichtig, wenn sie sich gegen Beschlüsse richten, mit denen über die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag oder gegen die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß entschieden worden ist. Alle übrigen Beschwerden sind gebührenfrei. Ein überzeugender Grund dafür, die Anrufung des Patentgerichts im Beschwerdeverfahren in diesen Fallen gebührenfrei zuzulassen, besteht nicht. Das neue Markengesetz sieht daher in § 66 Abs. 5 vor, daß alle Beschwerden gebührenpflichtig sind, auch wenn dies zu einer Abweichung von der entsprechenden Vorschrift in § 73 Abs. 3 PatG führt. Eine Ausnahme besteht nur für die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 63 Abs. 3). In Absatz 5 ist, insoweit in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 3 PatG, weiter geregelt, daß die nach Absatz 1 eingelegte "norma1e" Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist des Absatzes 2 gezahlt wird. Für die Durchgriffsbeschwerde des Absatzes 3 ist eine besondere Regelung erforderlich, da es eine Frist für die Einlegung dieser Beschwerde nicht gibt. Absatz 5 Satz 2 sieht daher weiter vor, daß für die Durchgriffsbeschwerde innerhalb von einem Monat nach Zugang der Beschwerde beim Patentamt die Beschwerdegebühr zu zahlen ist. Wird die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, so gilt die Durchgriffsbeschwerde als nicht erhoben. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht daran gehindert, die Durchgriffsbeschwerde erneut einzulegen. Absatz 5 erfaßt im übrigen auch die Fälle, in denen ein anderer Verfahrensbeteiligter nach Absatz 3 Satz 5 innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Durchgriffsbeschwerde seinerseits Beschwerde einlegen kann. In diesen Fällen läuft die Monatsfrist für die Zahlung der Beschwerdegebühr ab der Zustellung der Durchgriffsbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten.
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10.
Absatz
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Absatz 6 sieht ebenso wie das geltende Recht (§ 73 Abs. 4 und 5 PatG) im einseitigen Verfahren weiterhin die Abhilfemöglichkeit vor. Dabei beträgt die Frist zur Vorlage der Akten an das Patentgericht im Falle der Nichtabhilfe - im geltenden Recht drei Monate (§ 73 Abs. 4 Satz 3 PatG) - aber nur einen Monat. In mehrseitigen Verfahren, in denen die Abhilfe gesetzlich ausgeschlossen ist (Absatz 6 Satz 2), muß die Beschwerde dem Patentgericht unverzüglich vorgelegt werden (Absatz 6 Satz 4). Die Abhilfemöglichkeit nach Absatz 6 besteht auch bei Einlegung einer Durchgriffsbeschwerde nach Absatz 3.
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