"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 60 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 60:
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MarkenG § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
  1. Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

  2. Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

  3. Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 99

1. Absatz Die in § 60 vorgesehene Regelung für die Ermittlungen des Patentamts, die im Rahmen des § 59 stattfinden, folgt § 46 PatG, der im geltenden Recht über § 12 Abs. 1 WZG Anwendung findet.
2. Absatz Die Absätze 1 und 3 entsprechen § 46 Abs. 1 und 3 PatG.
3. Absatz Absatz 2 regelt die mündliche Anhörung in den Verfahren vor dem Patentamt und unterscheidet sich damit von § 59 Abs. 1, der die allgemeine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs enthält, der auch im schriftlichen Verfahren entsprochen werden kann. Absatz 2 ist so gestaltet, daß er von vornherein für alle patentamtlichen Verfahren gilt, während sich im geltenden Recht die Anwendung des § 46 Abs. 2 PatG auf mündliche Verhandlungen in Widerspruchs-verfahren erst über § 12 Abs. 1 WZG und § 59 Abs. 3 PatG ergibt.




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