"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 57 Markengesetz (Version: 0.21 vom 16. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 57:
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MarkenG § 57 Ausschließung und Ablehnung
  1. Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.

  2. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 99

1. Absatz § 57 regelt die Ausschließung und Ablehnung von Patentamtsbediensteten in gleicher Weise wie das geltende Recht.
2. Absatz Absatz 1 entspricht § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 WZG. Absatz 2 entspricht der Regelung, die im geltenden Recht in § 12 Abs. 6 Satz 3 WZG durch eine Verweisung auf das Patentgesetz ("§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend") getroffen worden ist.




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