"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 40 Markengesetz (Version: 0.30 vom 30. Januar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 40:
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MarkenG § 40 Teilung der Anmeldung
  1. Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.

  2. Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Teilung einer Marke ist grundsätzlich möglich. Dies bietet sich insbesondere an, wenn absehbar ist, dass Teile der Marke entweder durch Rechtem aus einem prioritätsälterem Recht angegriffen werden kann oder wegen eines Streits über absolute Schutzhindernisse die Marke teilweise nicht eingetragen wird und dies in Rechtsmittelverfahren zu klären wäre.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 91

1. Absatz Das geltende Recht gestattet zwar die teilweise Zurücknahme der Anmeldung durch die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht aber die Teilung der Anmeldung. Hierfür besteht aber ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Häufig werden Marken aus absoluten Gründen nur für einen Teil der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beanstandet. In diesen Fällen muß der Anmelder nach dem geltenden Recht bis zum Abschluß des Verfahrens warten, bis die Marke dann (ganz oder teilweise) eingetragen wird, obwohl für die nicht beanstandeten Waren oder Dienstleistungen zweifelsfrei kein Schutzhindernis besteht. Um in diesen Fällen oder auch in sonstigen Fällen, in denen der Anmelder eine Teilung für zweckmäßig hält, die "Aufspaltung" der Markenanmeldung zu ermöglichen, sieht § 40 ein Teilungsrecht vor.
2. Absatz Nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es dafür einer Teilungserklärung des Anmelders. Für jede der resultierenden Teilanmeldungen bleibt der ursprüngliche Zeitrang gewahrt.
3. Absatz Absatz 2 regelt das Teilungsverfahren in seinen Grundzügen. Danach müssen innerhalb von drei Monaten neue Anmeldungsunterlagen für die abgetrennte Anmeldung eingereicht und eine Gebühr gezahlt werden (Absatz 2 Satz 1 und 2). Reicht der Anmelder nicht die für die Teilung erforderlichen Unterlagen ein oder zahlt er nicht die hierfür anfallende Gebühr, so soll dies nach Absatz 2 Satz 3 als Rücknahme des abgetrennten Teils der Anmeldung gelten. Die Vorschrift weicht von der entsprechenden Regelung des § 39 Abs. 3 PatG ab, nach der die Teilungserklärung, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten eingereicht oder die Teilungsgebühr in dieser Frist nicht bezahlt wird, lediglich als nicht abgegeben gilt. Die Erfahrungen im Patentbereich haben jedoch gezeigt, daß diese Regelung die Gefahr von Verfahrensverzögerungen mit sich bringt, weil bei jeder - auch wiederholt möglichen - Teilungserklärung abgewartet werden muß, ob die Voraussetzungen für eine endgültig wirksame Teilung innerhalb der Dreimonatsfrist geschaffen werden oder ob die Teilungserklärung schließlich als nicht abgegeben gilt und der abgetrennte Teil in die Stammanmeldung zurückfällt. Um ähnliche Verzögerungen des Verfahrens vor dem Patentamt oder dem Patentgericht bei der Teilung von Markenanmeldungen zu vermeiden, sieht Absatz 2 Satz 3 vor, daß der abgetrennte Teil der Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder zwar die Teilung erklärt, aber nicht die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Verfahrenshandlungen vornimmt. Diese Konsequenz, die für den Anmelder zwar ungünstiger als die in § 39 Abs. 3 PatG vorgesehene Rechtsfolge sein mag, ist für ihn gleichwohl zumutbar, weil er das Schicksal des abgetrennten Teils der Anmeldung selbst in der Hand hat. Da die Teilung eine endgültige Loslösung des abgetrennten Teils von der Stammanmeldung zur Folge haben soll, ist in Absatz 2 Satz 4 ferner vorgesehen, daß die Teilung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Widerruf der Teilungserklärung wird deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten des Teilungsverfahrens können, soweit erforderlich, in der Rechtsverordnung nach § 65 geregelt werden.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 67

1. Absatz Zu Nummer 7 (§ 40 Abs. 2 Satz 2 MarkenG)
2. Absatz a) Aufhebung der Bestimmungen wegen Übernahme in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).
3. Absatz b) Redaktionelle Änderung wegen der Änderung zu Buchstabe a.




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