"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 35 Markengesetz (Version: 0.23 vom 24. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 35:
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MarkenG § 35 Ausstellungspriorität
  1. [Ds ] Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke

    1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder

    2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung

    zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.

  2. Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

  3. [ K ]Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.

  4. [Ds ] Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

  5. [Ds ] Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 35 sieht die Möglichkeit einer dem Markenanmelder günstigen Prioritätsverschiebung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zurschaustellung eines Produktes unter der angemeldeten Marke auf einer Messe vor. Dies soll dem Schutz vor Markenpiraterie dienen.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 35 - K1300


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Schutz nur bei beim Justizministerium angemeldeten Ausstellungen.
· Eine Prioritätsverschiebung zugunsten des Markenanmelders kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Messe von den Organisatoren beim Bundesjustizministerium zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angemeldet worden ist.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 89

1. Absatz Nach § 35 soll außer einer ausländischen Priorität auch die Priorität einer Zurschaustellung von Waren oder Dienstleistungen auf einer internationalen Ausstellung (Absatz 1 Nr. 1) oder auf einer im Einzelfall bestimmten sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung (Absatz 1 Nr. 2) ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 begründen. Die internationalen Ausstellungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sollen vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes. Die unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Ausstellungen werden im Einzelfall in Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz bestimmt.
2. Absatz Für das weitere Verfahren sieht Absatz 4 eine Regelung vor, die derjenigen in § 34 Abs. 3 entspricht.
3. Absatz Im geltenden Recht ergibt sich der sogenannte "Ausstellungsschutz" aus dem Ausstellungsschutzgesetz von 1904 (Gesetz über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904, BGBI. III, Gliederungsnr. 424-2-1, geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1976. BGB1. 1976 II S. 649). Dieses Gesetz soll, soweit es Marken betrifft, durch § 35 abgelöst werden. Die entsprechenden Änderungen des Ausstellungsschutzgesetzes ergeben sich aus Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes.




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