"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 29 Markengesetz (Version: 0.23 vom 16. Juli 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 29:
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MarkenG § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
  1. Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann

    1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein,oder

    2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

  2. Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.

  3. Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· MarkenG § 29 enthält Regelungen über die Marke als Gegenstand dinglicher Rechte oder von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 86

1. Absatz § 29 enthält Regelungen über die Marke als Gegenstand dinglicher Rechte oder von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Das geltende Recht regelt die von § 29 erfaßten Fälle nicht ausdrücklich.
2. Absatz Nach Absatz 1 kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke erworbene Recht (Anmeldungen werden von § 31 erfaßt) als solches Gegenstand von dinglichen Rechten (Absatz 1 Nr. 1) und von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (Absatz 1 Nr. 2) sein. Dies folgt aus der nach § 27 Abs. 1 gegebenen Möglichkeit der "freien" Übertragung von Markenrechten. Etwaige Schranken für die Zwangsvollstreckung in Markenrechte - z.B. in den Fällen, in denen die Marke zugleich der Name des Inhabers des Unternehmens ist oder in denen die Zwangsvollstreckung gerade in die Marke aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre - können auch ohne ausdrückliche Regelung im Markengesetz nach den allgemein geltenden Vorschriften durchgesetzt werden.
3. Absatz Nach Absatz 2 ist im Falle eingetragener Marken die Eintragung von dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Register vorgesehen, ohne daß dazu allerdings eine Verpflichtung besteht. Der Antrag ist nicht gebührenpflichtig.
4. Absatz Das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht wird auch vom Konkurs des Markeninhabers erfaßt. Um in diesen Fällen für eine Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit zu sorgen, sieht Absatz 3 vor, daß die entsprechenden Tatsachen in das Register eingetragen werden können. Auch dieser Antrag ist nicht gebührenpflichtig. Soweit dabei in Absatz 3 der Begriff Konkurs verwendet wird, gilt dies entsprechend auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren des Beitrittsgebiets (§1 Abs. 4 Satz 2 Gesamtvollstreckungsordnung - GesO).

BT-Drucks. 13/3811, Seite 9

1. Absatz Die Vorschrift, die nach ihrem bisherigen Wortlaut die Auswirkungen eines Konkursverfahrens auf das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht behandelt, bedarf der Anpassung an die Insolvenzrechtsreform. Durch Artikel 2 Nr. 4, Artikel 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird die Konkursordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben; an die Stelle des Konkursverfahrens - und der übrigen Verfahrenstypen des geltenden Insolvenzrechts - tritt das Insolvenzverfahren, an die Stelle des Konkursgerichts das Insolvenzgericht und an die Stelle des Konkursverwalters der Insolvenzverwalter. Bei der entsprechenden Neufassung des § 29 Abs. 3 des Markengesetzes wird auch der Fall berücksichtigt, daß bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Bestellung eines Insolvenzverwalters abgesehen und dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen mit der Einschränkung belassen wird, daß ein Sachwalter die Aufsicht führt (Eigenverwaltung nach den §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung).
2. Absatz Die Vorschrift wird ergänzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs, der das Inkrafttreten der Neufassung des § 29 Abs. 3 des Markengesetzes bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung hinausschiebt.




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