1.
Absatz
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§ 28 regelt in Absatz 1 die Legitimationswirkung der Eintragung, in Absatz 2 die Geltendmachung von Rechten durch Rechtsnachfolger und deren Beteiligung an patentamtlichen Verfahren sowie Rechtsmittelverfahren und in Absatz 3 die Zustellungen durch das Patentamt an den Markeninhaber und an Rechtsnachfolger. Die Vorschrift des § 28 gilt, wie sich aus § 31 ergibt, entsprechend in Verfahren, die sich noch im Anmeldestadium befinden.
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2.
Absatz
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Das geltende Recht sieht in § 8 Abs. 2 WZG vor, daß der Rechtsnachfolger des eingetragenen Markeninhabers das durch die Eintragung der Marke begründete Recht erst geltend machen kann, wenn er in das Register eingetragen worden ist. Diese Regelung führt dazu, daß im Falle eines Rechtsübergangs vor der Eintragung des Rechtsnachfolgers das Recht aus der Marke vom bisherigen Inhaber mangels materieller Berechtigung, vom Rechtsnachfolger mangels formeller Berechtigung nicht geltend gemacht werden kann, Diese Rechtslage ist unbefriedigend, da bis zur Eintragung des Inhaberwechsels niemand zur Geltendmachung des Markenrechts - weder im Verletzungsverfahren noch in den Verfahren vor dem Patentamt - berechtigt ist. § 28 enthält daher eine vom geltenden Recht in mehrfacher Hinsicht abweichende Regelung.
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3.
Absatz
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Nach Absatz 1 besteht künftig eine Vermutung dahingehend. daß dem als Inhaber Eingetragenen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht zusteht. Diese Regelung gilt für alle Verfahren. Sie wird lediglich für die patentamtlichen Verfahren und darauffolgende Rechtsmittelverfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof durch Absatz 2 ergänzt.
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4.
Absatz
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Absatz 1 hat daher Bedeutung insbesondere für Verletzungsverfahren und sonstige Verfahren, in denen der Markeninhaber Rechte aus der Eintragung in Anspruch nimmt. Diese Rechte stehen jeweils dem Inhaber zu, wie sich für das Verletzungsverfahren insbesondere aus den §§ 14ff. und für die Löschungsklage aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 ergibt. Eine Eintragung in das Register ist für die Aktivlegitimation nicht erforderlich. Die Vermutungswirkung des Absatzes 1 bedeutet aber, daß im Regelfall in diesen Verfahren die Vorlage der Registereintragung zum Nachweis der Berechtigung ausreicht. Nur dann, wenn der Gegner die Vermutungswirkung entkräftet, muß die Rechtsinhaberschaft - z. B. infolge einer Übertragung - nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für Ansprüche, die gegen den Markeninhaber geltend gemacht werden. Insoweit sind allerdings die - auch schon im geltenden Recht in § 11 Abs. 2 und 3 WZG enthaltenen - besonderen Bestimmungen für Löschungsklagen zu berücksichtigen: Nach § 55 Abs. 1 kann die Löschungsklage sowohl gegen den als Inhaber Eingetragenen als auch gegen den Rechtsnachfolger gerichtet werden. Löschungsurteile, die gegen den Rechtsvorgänger erstritten worden sind, sind nach § 55 Abs. 4 auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam.
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5.
Absatz
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Tritt eine Rechtsnachfolge während eines anhängigen Verfahrens ein, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 265, 325 ZPO). Der Rechtsnachfolger kann gegebenenfalls Partei des Verfahrens werden oder als Nebenintervenient auftreten. Eine Eintragung des Rechtsnachfolgers in das Register ist dafür nicht erforderlich, da die Rechtsinhaberschaft auch ohne die Eintragung nachgewiesen werden kann.
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6.
Absatz
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Absatz 2 ergänzt die in Absatz 1 enthaltene Vermutungsregel für Verfahren vor dem Patentamt sowie Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Danach soll der Rechtsnachfolger vor seiner Eintragung in das Register den Anspruch auf Schutz einer eingetragenen Marke und die Rechte aus der Eintragung nur geltend machen sowie an sonstigen Verfahren vor
dem Patentamt nur dann mitwirken können, wenn der Antrag auf Eintragung der Rechtsnachfolge dem Patentamt zugegangen ist.
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7.
Absatz
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Diese Regelung bedeutet für die in der Praxis besonders bedeutsamen Widerspruchsverfahren folgendes:
Der Rechtsnachfolger kann selbständig Widerspruch erheben, sobald ein Antrag auf Umschreibung der Marke beim Patentamt eingegangen ist. Der Rechtsnachfolger muß, soweit die Rechtsnachfolge dem Patentamt im Zusammenhang mit dem Umschreibungsantrag nicht bereits nachgewiesen ist, seine Legitimation - also seine Rechtsinhaberschaft, die Voraussetzung für das Widerspruchsrecht ist (§ 42 Abs. 1)- glaubhaft machen. Nach dem Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts kann der Rechtsvorgänger - da er nicht mehr materieller Inhaber der Marke ist - Widerspruch nicht mehr erheben. Tritt die Rechtsnachfolge nach Erhebung des Widerspruchs ein, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wirkung einer Rechtsnachfolge auf anhängige Verfahren (§§ 265, 325, 66ff. ZPO) entsprechend. Ist die Marke, gegen deren Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, übertragen worden, so ist "richtiger" Verfahrensbeteiligter der wahre Inhaber des Markenrechts. Die Vermutungswirkung der Eintragung (Absatz 1) gilt allerdings auch in diesen Verfahren. Der Rechtsnachfolger kann sich an dem Verfahren erst ab dem Zeitpunkt beteiligen, zu dem ein Antrag auf Umschreibung beim Patentamt zugegangen ist. Auch hier gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Folgen eines Inhaberwechsels während eines anhängigen Verfahrens entsprechend. Der Widersprechende wird in aller Regel in solchen Fällen keine Einwendung gegen einen Parteiwechsel erheben.
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8.
Absatz
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Absatz 2 gilt außer für Widerspruchsverfahren auch für alle anderen Verfahren vor dem Patentamt, in denen es um die Rechte oder Ansprüche von Markeninhabern geht, und darüber hinaus auch für alle sonstigen Verfahren, von denen hier nur beispielhaft die Teilung, der Verzicht, die Akteneinsicht und die Wiedereinsetzung genannt werden sollen. Je nach Art der Verfahren wird der Rechtsnachfolger seine Rechtsinhaberschaft, soweit er noch nicht eingetragen ist, glaubhaft machen oder nachweisen müssen.
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9.
Absatz
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Die Rechtsmittelverfahren (Beschwerde und Rechtsbeschwerde) sind in diese Regelung einbezogen worden, weil es sich um die Fortführung der vor dem Patentamt begonnenen Verfahren handelt.
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10.
Absatz
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Die praktische Bedeutung des Absatzes 2 wird vor allem darin liegen, daß fristgebundene Erklärungen, wie z. B. Widersprüche oder auch Beschwerden, auch vom Rechtsnachfolger abgegeben werden können, ohne daß er bereits im Register eingetragen sein muß. Die Bedeutung des Absatzes 2 wird im übrigen weitgehend davon abhängen, ob es dem Patentamt gelingt, Umschreibungsanträge zügig zu erledigen.
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11.
Absatz
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Absatz 3 ergänzt die Bestimmung in Absatz 2. Nach Satz 1 sind Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Markeninhaber bedürfen, dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen.
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12.
Absatz
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Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 WZG). Diese Bestimmung wird durch Satz 2 ergänzt. Danach sind solche Verfügungen und Beschlüsse. sobald dem Patentamt ein Antrag auf Umschreibung zugegangen ist, auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen. Damit sollen die Rechtsnachfolger in den Stand versetzt werden, die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Rechte auch geltend machen zu können. Satz 2 stellt daher eine notwendige Ergänzung des Absatzes 2 dar. Für die Beibehaltung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 WZG über die Zustellung an Erben des Markeninhabers besteht kein Bedürfnis. Vielmehr gelten auch insoweit die allgemeinen Regelungen (Zustellung an den als Inhaber Eingetragenen oder an den Rechtsnachfolger, sobald ein Umschreibungsantrag zugegangen ist).
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13.
Absatz
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Soweit sich dies als erforderlich erweisen sollte, können im übrigen in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsvorschriften nähere Bestimmungen zur Ausfüllung der Absätze 2 und 3 getroffen werden.
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