"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 24 Markengesetz (Version: 0.34 vom 15. Dezember 2003)

Gesetzestext zu MarkenG § 24:
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MarkenG § 24 Erschöpfung
  1. [Ds ] Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

  2. [Ds ] Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Erschöpfung des Markenrechts regelt MarkenG § 24.

Kommentar, Erläuterungen:

§ 24 - K1000


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Rechtseinschränkung aufgrund Erschöpfung
· Die sog. 'Erschöpfung' des Markenrechts ist im MarkenG im § 24 positivrechtlich geregelt. Sie gilt nur für Waren, wenn und soweit diese von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
· Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4. 11. 1997 - Rs. C- 337/ 95, Slg. 1997, I- 6034 Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/ Evora; EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 23. Februar 1999 - C-63/97 - 'BMW' abgedruckt in: GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999 ).
· Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden reicht es aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00 - 'Vier Ringe über Audi ' abgedruckt in: WRP 2003, 1231 ).

§ 24 - K1100


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Rechtseinschränkung aufgrund Erschöpfung bei Wareneinfuhr aus Drittländern.
· Nach MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 ist die Einfuhr als solche eine Verletzungshandlung, die gem. MarkenG § 24 gesetzlich dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in die EU oder den EWR eingeführt worden ist. Für die Einfuhr von Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers in Drittländern in Verkehr gebracht worden sind bedarf MarkenG § 24 der Auslegung.
· MarkenG § 24 Abs. 1 ist nach Rechtsprechung des EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 20. November 2001 - Az.: C-414/99 bis C-416/99 (zu Art. 5, 7 EU-Markenrechtsrichtlinie ) so auszulegen, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen. Die Erschöpfung tritt also auch ein, wenn der Markeninhaber durch eigenes Verhalten -ausdrücklich oder konkludent- auf seine Rechte aus MarkenG § 14 verzichtet hat. Angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung - Erlöschen des ausschließlichen Rechts der Inhaber der in den Ausgangsverfahren betroffenen Marken, also eines Rechts zur Kontrolle des ersten Inverkehrbringens im EWR - muss die Zustimmung auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt. Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen.

§ 24 - K1150


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Feststellung einer konkludenten Einwilligung
· Die Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung aufgrund des bloßen Schweigens des Markeninhabers kann das Verletzungsgericht feststellen. Jedoch hat es zu berücksichtigen, dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen. Demzufolge obliegt es dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf das Vorliegen einer Zustimmung beruft, den Beweis dafür zu erbringen, und nicht dem Markeninhaber, die fehlende Zustimmung nachzuweisen.
· Eine konkludente Zustimmung zu einem Vertrieb im EWR von Waren, die außerhalb dieses Gebietes in den Verkehr gebracht worden sind, kann sich nicht aus dem bloßen Schweigen des Markeninhabers ergeben. Eine konkludente Zustimmung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Markeninhaber über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR nicht unterrichtet hat oder dass ein Verbot des Inverkehrbringens im EWR auf den Waren nicht angegeben ist. Schließlich kann sich eine solche Zustimmung nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

§ 24 - K1192


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Beweislast im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems
· Vertreibt ein Markeninhaber seine Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems und gibt es in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für besagte Waren, der nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, obliegt im Markenverletzungsprozeß dem Markeninhaber der Nachweis, daß von einem angegriffenen angeblichen Markenverletzer in den Verkehr gebrachte Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 24 - K1550


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Umverpackungen
· Wird im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Arzneimitteln einer Originalpackung ein Beipackzettel in deutscher Sprache eingefügt, ein Aufkleber auf der Originalverpackung aufgebracht und zusätzlich eine Bündelung zweier derart behandelter Originalpackungen mittels einer Klarsichtfolie vorgenommen, liegt ein "Umverpacken" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Slg. 1996, I-3457 - Bristol-Myers Squibb) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR) vor, so daß sich der Markeninhaber derartigen Importen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen kann, sofern nicht der Parallelimporteur die ihm nach der vorerwähnten Rechtsprechung obliegenden Bedingungen erfüllt, insbesondere durch die (neue) Aufmachung des Arzneimittels der Ruf der Marke nicht geschädigt wird (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 263/98 - 'Adalat' abgedruckt in: WRP 2001, 1326 ).

§ 24 - K2000


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Verletzung berechtigter Interessen des Markeninhabers
· Trotz der Schutzschranke des MarkenG § 24 Abs. 1 kann sich der Inhaber einer Marke im weiteren Sinne nicht gegen die Verwendung des Zeichens wenden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren benutzt wird, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Soweit dadurch jedoch berechtigte Interessen des Inhabers des Rechts ander Marke oder geschäftlichen Bezeichnung verletzt werden, besteht die Rechtseinschränkung nicht.
· Der EU-Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer Blisterpackung, auf der die für den Ursprungsvertrieb in Belgien vorgesehene, vom Konzern des Markeninhabers stammende Angabe betreffend den belgischen Zulassungsinhaber stehen geblieben und der Parallelimporteur nicht angegeben ist, ist markenrechtlich wegen Erschöpfung des Markenrechts nicht zu beanstanden, wenn der Parallelimporteur auf der Umverpackung auf seine Funktion hinweist. Die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, wenn durch die Packungsaufmachung insgesamt der Parallelimporteur nicht für den ursprünglichen Hersteller gehalten wird. Auf die Blisterpackung isoliert ist insoweit nicht abzustellen (vgl . ). .

§ 24 - K2600


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Keine Beeinträchtigung berechtigter Interessen
· Es stellt keinen die Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrekt und redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht. Dem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, ist ein derartiger Nutzen eigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00 - 'Mitsubishi' abgedruckt in: WRP 2003, 534 ).
·

§ 24 - K2900


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Fälle der Beeinträchtigung berechtigter Interessen
· Eine Werbung mit einer Marke kann nur dann als unerlaubt angesehen werden, wenn der Eindruck erweckt wird, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine sonstige Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gegeben ist. Wird die Öffentlichkeit dagegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung der Marke nicht beanstandet werden (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2002 - Az.: I ZR 202/00 - 'Mitsubishi' (PDF)).




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 80 - 82

1. Absatz Die in § 24 geregelte Erschöpfung der Rechte aus der eingetragenen Marke entspricht Artikel 7 der Markenrechtsrichtlinie. In Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung zum geltenden Recht entwickelten Grundsätzen soll die in § 24 enthaltene Regelung der Erschöpfung jedoch auch für die Ansprüche der Inhaber von sonstigen Marken und von geschäftlichen Bezeichnungen gelten. Damit unterliegt das Eintreten der Erschöpfung bei diesen durch Benutzung geschützten Kennzeichenrechten denselben Regelungen und Einschränkungen wie die Erschöpfung der Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke.
2. Absatz Im geltenden Recht findet sich keine entsprechende Vorschrift. Die Lehre von der Erschöpfung der Kennzeichenrechte ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie besagt, daß dem Berechtigten im Hinblick auf Waren, die er selbst in den Verkehr gebracht hat oder die mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, keine markenrechtlichen Ansprüche mehr zur Kontrolle des weiteren Vertriebs dieser Waren und der Werbung für diese Waren zustehen. Die deutsche Rechtsprechung hat außerdem aus der nach dem Warenzeichengesetz allein geschützten Herkunftsfunktion der Marke abgeleitet, daß das Inverkehrbringen der Waren im Ausland ein inländisches Markenrecht in gleicher Weise erschöpft wie das Inverkehrbringen im Inland. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die im Ausland in Verkehr gebrachten Waren in ihrer Beschaffenheit von den entsprechenden inländischen Waren abweichen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einer Reihe von Entscheidungen den Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Markenrechts entwickelt. Nach dieser Rechtsprechung ist nicht nur der Vertrieb unverändertem Waren in der gesamten Gemeinschaft zulässig, sondern auch das Umpacken von Markenwaren ist vom Gerichtshof unter eng eingegrenzten Voraussetzungen gestattet worden, soweit damit nicht ein Neukennzeichnen (das stets dem Markeninhaber vorbehalten ist) verbunden ist.
3. Absatz Nach § 24 Abs. 1 - insoweit wörtlich mit Artikel 7 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie übereinstimmend - hat die "Erschöpfung" die Wirkung, daß Dritte die Marke für Waren "benutzen" können, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Ein völlig uneingeschränktes Benutzungsrecht im Sinne aller dem Markeninhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen, die § 14 Abs. 3 und 4 beispielhaft aufführt, ist damit natürlich nicht verbunden. In der Regel wird es um die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem Weitervertrieb unveränderter Originalwaren gehen. Damit ist auch die Verwendung in der Werbung grundsätzlich zulässig (Ankündigungsrecht). Hingegen wird das Kennzeichnungsrecht - das Recht zum Anbringen der Marke auf der Ware oder ihrer Verpackung - in der Regel von der Erschöpfung nicht erfaßt, soweit es sich nicht um verkehrsübliche Fälle handelt, wie zum Beispiel im Rahmen der Kennzeichnung von Waren in Verkaufsgeschäften usw. Dabei ist es vom Ergebnis her unerheblich, ob diese Neukennzeichnung, wie es zutreffend erscheint, schon tatbestandlich keinen Erschöpfungstatbestand darstellt oder ob eine der "berechtigten Ausnahmen" im Sinne des Absatzes 2 gegeben ist. Hervorzuheben ist weiter, daß, anders als im geltenden deutschen Recht, die Erschöpfung nur eintritt, wenn das erste Inverkehrbringen im Inland, in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat. Danach gibt es künftig keine im "klassischen" Sinne internationale Erschöpfung mehr. Auch dies entspricht dem Regelungsgehalt des Artikels 7 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie, wobei die Einbeziehung dem Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach diesem Abkommen selbst geboten ist.
4. Absatz Nach Absatz 2 gilt für das Eintreten der Erschöpfung eine allgemeine Ausnahme, die generalklauselartig formuliert ist. Wenn "berechtigte Gründe" vorliegen, kann sich der Schutzrechtsinhaber der Verwendung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen. Hierfür enthält die Vorschrift zwei Beispielställe: Danach liegen berechtigte Gründe insbesondere dann vor, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist oder wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung in einer Weise oder Erscheinungsform benutzt wird, die geeignet ist, ihre Wertschätzung in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.
5. Absatz Die erste dieser Ausnahmen - Veränderung oder Verschlechterung der Waren - ist unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinieübernommen. Die zweite Ausnahme - Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung in einer ihre Wertschätzung beeinträchtigenden Weise oder Erscheinungsform - hat ebenfalls in der Markenrechtsrichtlinie ihre Grundlage, weil dort die "berechtigten Gründe" nicht abschließend geregelt sind. Für den Schutzrechtsinhaber ist nicht nur dann die Verwendung seines Kennzeichens unzumutbar, wenn die Waren wegen ihrer Veränderung oder Verschlechterung nicht mehr "seine" Originalwaren sind, sondern auch dann, wenn die von einem Dritten benutzte Marke oder Bezeichnung nicht mehr "sein" Kennzeichen ist. Diese Alternative kann insbesondere dann Anwendung finden, wenn eine Marke verstümmelt oder sonst im Erscheinungsbild so gegenüber der üblichen Darstellungsweise verändert wird, daß dem Markeninhaber ihre Benutzung für "seine" Waren nicht zumutbar ist. Auf die Bekanntheit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
6. Absatz Mit dem Regelung der Erschöpfung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie und insbesondere im Hinblick auf Absatz 2 ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die für das noch nicht harmonisierte nationale Markenrecht der Mitgliedstaaten entwickelt worden ist, der Boden entzogen. Es wird künftig für die Auslegung des § 24 und des gleichlautenden Artikels 7 der Markenrechtsrichtlinie (für die im Hinblick auf eingetragene Marken letztlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist) darauf ankommen, die Grenzen des Erschöpfungsgrundsatzes neu zu bestimmen. Für eine unveränderte Fortführung der Rechtsprechung zum Umpacken von Markenwaren (insbesondere von Arzneimitteln) besteht daher keine rechtliche Grundlage mehr.




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