"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 132 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 132:
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MarkenG § 132 Einspruchsverfahren
  1. Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen.

  2. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist nicht gegeben.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 kann gegen von der Kommission im EG-Amtsblatt veröffentlichte Anträge Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruchsrecht steht den Mitgliedstaaten (Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung) und auch den in ihren berechtigten Interessen betroffenen Personen (Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung) zu. Die Verordnung enthält darüber hinaus allerdings keine Vorschriften zum Einspruchsverfahren, insbesondere nicht über das Zusammenwirken der Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission (Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung). Nach § 132 Abs. 1 soll für die Entgegennahme von Einsprüchen im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Verordnung, die bei der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten einzulegen sind, und für die Behandlung von Einspruchsverfahren das Patentamt zuständig sein. Nach Absatz 2 soll der Einspruch gebührenpflichtig sein. Die Gebühr soll, wie sich aus Artikel 20 des Gesetzentwurfs ergibt, DM 200 betragen. Sie entspricht damit der Höhe der Widerspruchsgebühr im markenrechtlichen Eintragungsverfahren. Auch zu § 132 können weitere Einzelheiten, soweit erforderlich

BT-Drucks. 14/6203, Seite 70

1. Absatz Zu Nummer 31 (§ 132 MarkenG, Einspruchsgebühr für geographische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen)
2. Absatz a) Es wird vorgeschlagen, in Absatz 1 Beginn und Länge der Frist zu konkretisieren.
3. Absatz b) Der bisherige Absatz 2 kann wegen Übernahme der Bestimmung in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1) entfallen.
4. Absatz c) Als neuer Absatz 2 soll die bisher in § 60 Abs. 1 der Markenverordnung enthaltene Bestimmung übernommen werden (siehe Artikel 23 Nr. 7a).




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