"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 130 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 130:
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MarkenG § 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
  1. Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.

  2. Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz.

  3. Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  4. Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz Nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 208 1/92 sind Anträge auf Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen an den Mitgliedstaat zurichten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet. Nach Absatz 1 soll in der Bundesrepublik Deutschland das Patentamt für die Entgegennahme dieser Anträge zuständig sein. Die Berechtigung zur Antragstellung und die weiteren Erfordernisse eines Antrags ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht selbst und können daher in diesem Gesetz nicht geregelt werden. Soweit erforderlich, können weitere Einzelheiten in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, für die § 138 eine eigene Rechtsverordnungsermächtigung vorsieht. Nach Absatz 2 Satz ist mit dem Antrag eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Die Höhe der Antragsgebühr, die sich aus dem Patentgebührengesetz ergibt (Artikel 20), soll DM 1 500 betragen und entspricht damit der Gebühr für einen Antrag auf Eintragung einer Kollektivmarke. Dies erscheint gerechtfertigt, da der Prüfungsaufwand voraussichtlich vergleichbar sein wird. Nach Absatz 2 Satz 2 gilt der Antrag als nicht gestellt, wenn die Gebühr nicht gezahlt wird. Wie sich aus Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ergibt, werden zur Eintragung angemeldete Bezeichnungen zunächst vom Mitgliedstaat geprüft, wobei sich die Prüfungsmaßstäbe aus der Verordnung selbst sowie aus den nach Artikel 16 der Verordnung zu ihrer Durchführung auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und aus den nach den §§ 138 oder 139 erlassenen Durchführungsbestimmungen ergeben werden. Diese Prüfung soll auch die in Artikel 5 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung genannten Fälle erfassen, in denen die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung mit einer Bezeichnung für ein in einem anderen Mitgliedstaat liegendes Gebiet übereinstimmt, also die Fälle der gleichnamigen Bezeichnungen. In diesem Fall ist der andere Mitgliedstaat vor der Entscheidung zu hören. Gerechtfertigte Anträge, also solche, die den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechen, sind von dem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung der EG-Kommission zu übermitteln. Die Absätze 3 bis 5 enthalten die zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung notwendige Verfahrensregelung: Nach Absatz 3 wird die in die mitgliedstaatliche Zuständigkeit fallende Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland durch das Patentamt vorgenommen, das - wie Absatz 3 weiter festlegt - die Anträge, die den in der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen normierten Voraussetzungen entsprechen, an das Bundesministerium der Justiz weiterleitet. Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet. Nach Absatz 4 ist das Bundesministerium der Justiz dafür zuständig, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen der Kommission zu übermitteln. In der Regel wird es erforderlich sein, vor der Mitteilung an die Kommission Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Ergibt die Prüfung des Antrags durch das Patentamt hingegen, daß die Voraussetzungen für eine Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen nicht gegeben sind, so wird der Antrag nach Absatz 5 durch das Patentamt zurückgewiesen. Einzelheiten des Antragsverfahrens können in den Durchführungsbestimmungen nach § 138 geregelt werden. Im übrigen wird erwogen, das Verfahren vor dem Patentamt so auszugestalten, daß die zuständigen Bundesressorts in diesem Verfahren angehört werden.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 70

1. Absatz Zu Nummer 30 (§ 130 Abs. 2 MarkenG, Gebühr für geographische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen)
2. Absatz Aufhebung von Absatz 2 wegen Übernahme der Bestimmung in das Patentkostengesetz (siehe Abschnitt A.II.1a, Begründung zu Artikel 1).




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